Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
FMGebO §47;
FMGebO §50 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150004.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers ab, mit der sich dieser gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Befreiung von Rundfunkgebühren infolge Nichtvorlage von Nachweisen der Einkommenssituation der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau und ihrer Tochter (seiner Stieftochter) wandte. Begründend führte das BVwG aus, gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) sei die GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS) berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Mit Schriftsatz vom 21. August 2017 sei der Revisionswerber von der GIS u. a. aufgefordert worden, einen Nachweis über alle seine Bezüge bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt lebten, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Überdies sei die Aufforderung mit dem Zusatz versehen gewesen: "Bitte das aktuelle Einkommen von (Name der Ehefrau) und (Name der Stieftochter) nachweisen." Da vom Revisionswerber bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht worden seien, sei der verfahrenseinleitende Antrag von der GIS zurückgewiesen worden.
2 In der Beschwerde bringe der Revisionswerber nun zwar vor, dass er seiner Ansicht nach die erforderlichen Nachweise bereits der GIS übermittelt habe. Allerdings räume er selbst ein, dass seine Stieftochter Lehrlingsentschädigung beziehe (während seine Ehefrau kein Einkommen aufweise). Wenn der Revisionswerber dazu vorbringe, dass seiner Ansicht nach die Lehrlingsentschädigung seiner Stieftochter nicht zum Haushaltsnettoeinkommen zähle, weil diese nicht für ihn "unterhaltspflichtig" sei, sei er darauf zu verweisen, dass bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens nur die in § 48 Abs. 4 FMGebO explizit genannten Leistungen nicht anzurechnen seien.
3 Der Revisionswerber habe somit im Verfahren vor der GIS trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde die gemäß § 50 Abs. 4 FMGebO geforderten Nachweise nicht innerhalb der angemessen gesetzten Frist erbracht. Es liege daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, den der Revisionswerber auch auf den ergangenen Verbesserungsauftrag hin nicht behoben habe, weshalb die Zurückweisung seines Antrags auf Befreiung zu Recht erfolgt sei.
4 Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, die u. a. vorbringt, dass der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Befreiung nach der FMGebO verletzt worden sei.
5 Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, dass das BVwG die wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt habe, nämlich insbesondere die Manuduktionspflicht. Die Manuduktionspflicht sei in zweierlei Hinsicht verletzt worden: Zum einen sei keine ausreichende Rechtsbelehrung erteilt worden, welche möglichen Folgen die Übermittlung von Urkunden habe, und zum anderen sei der Revisionswerber auch nicht angeleitet worden, eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG zu beantragen. So habe das BVwG den Revisionswerber insbesondere nicht darüber belehrt, dass selbst bei einem Stiefkind entsprechende Einkommensunterlagen vorzulegen seien. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte er zudem ausführen können, dass einerseits seine Ehegattin im Haushalt tätig sei und andererseits die Stieftochter als Lehrling lediglich ein monatliches Einkommen in der Höhe "von mehr oder weniger EUR 400,- ins Verdienen bringt".
6 Die Revision erweist sich als unzulässig.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).
11 Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.
12 In dem von der Revision vorgebrachten Recht auf Befreiung nach der FMGebO konnte der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis des BVwG somit nicht verletzt werden, käme vorliegend doch allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung über seinen Antrag in Betracht (vgl. zB VwGH 20.11.2013, 2013/02/0247).
13 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt dagegen keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung der Manuduktionspflicht, nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).
14 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
15 Die vorliegende vom BVwG bestätigte Zurückweisung des Antrags auf Befreiung nach der FMGebO steht allerdings - worauf das BVwG bereits zu Recht hingewiesen hat - einer neuerlichen Antragstellung des Revisionsbewerbers auf Befreiung von Rundfunkgebühren bei der GIS nicht entgegen.
Wien, am 22. August 2018
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