VwGH Ro 2014/15/0001

VwGHRo 2014/15/00014.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision des DI Dr. H in L, vertreten durch die Dr. Christoph Brenner, Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in 3500 Krems an der Donau, Ringstraße 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 1. Juli 2013, Zl. RV/1476-L/08, betreffend Kapitalertragsteuer 2000, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150001.J00

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der N GmbH, deren Geschäftsführer der Revisionswerber im Streitzeitraum war, wurde mit Bescheid vom 16. Juni 2003 Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von 22.020,81 EUR vorgeschrieben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die gemäß § 248 BAO eingebrachte Berufung des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid abgewiesen.

In der gegen den Bescheid der belangten Behörde am 2. Jänner 2014 zur Post gegebenen "Revision (bzw. Beschwerde)" erachtete sich der Revisionswerber in nachstehenden Rechten verletzt:

  1. "a) unrichtige Anwendung des § 8 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz
  2. b) Verletzung von Verfahrensvorschriften im Rahmen des Berufungsverfahrens, insbesondere Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (bzw. Parteiengehör) anlässlich des Berufungsverfahrens"

    Mit Verfügung vom 22. Jänner 2014 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber - unter Zurückstellung des Revisionsschriftsatzes und des diesem angeschlossen gewesenen angefochtenen Bescheides - gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG und § 34 Abs. 2 VwGG u.a. auf, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerde- bzw. Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen. Gleichzeitig wurde der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Revision (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werden würde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Beschwerde.

    In dem zur "Mängelbehebung, Ergänzung der Revision" eingereichten Schriftsatz vom 20. Februar 2014 erachtete sich der Revisionswerber "in seinem Recht auf Parteiengehör gemäß § 115 Abs. 2 BAO und in seinem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung behördlicher Schriftstücke der Finanzbehörde gemäß § 98 Abs. 1 BAO i. V.m. den Bestimmungen des Zustellgesetzes verletzt". Er legte die zurückgestellte Revision samt ihrer Ausfertigungen wieder vor, unterließ es jedoch, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (wieder)vorzulegen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 leg. cit. nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. idS etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2011, 2008/13/0123).

    Mit der Angabe der Rechtsverletzung im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Revisionspunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid (insbesondere in Bezug auf die durch diesen zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. beispielsweise den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2012, 2012/15/0112, mwN).

    Der Revisionswerber hat den Mängelbehebungsauftrag aber auch insoweit nicht erfüllt, als er es unterließ, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides (wieder)vorzulegen. Die unterlassene Wiedervorlage des angefochtenen Bescheides steht der gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Juni 2007, 2007/15/0076, mwN).

    Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.

    Wien, am 4. September 2014

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