VwGH Ra 2018/11/0128

VwGHRa 2018/11/012824.7.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der revisionswerbenden Partei K P in O, S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 20. April 2018, Zl. LVwG- 1-41/2018-R7, betreffend Übertretungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7i Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
LSD-BG 2016 §29 Abs1;
LSD-BG 2016 §29 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110128.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg, das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigend, die Revisionswerberin schuldig, sie habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortliche der E. d.o.o. mit Sitz in S zu verantworten, dass dieses Unternehmen drei näher genannte Arbeitnehmer in Österreich beschäftigt habe, ohne ihnen zumindest das gebührende Entgelt unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch in allen drei Fällen § 29 Abs. 1 erster Satz des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes - LSD-BG iVm. dem Kollektivvertrag für Baugewerbe und Bauindustrie (angelernte Arbeiter) verletzt, weshalb über sie jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt würden. Überdies wurde die Revisionswerberin verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

2 Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung, auf das Wesentliche zusammengefasst, zugrunde, dass bei zweien der drei genannten Arbeitnehmer eine Unterentlohnung um jeweils 11,84 % und beim dritten Arbeitnehmer eine solche um 9,51 % vorliege. Angesichts dieses Ausmaßes der Unterentlohnung und des Umstands, dass mehrere Arbeitnehmer von der Unterentlohnung betroffen seien, lägen, so das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe nach § 29 Abs. 3 erster Satz LSD-BG nicht vor. Mangels Vorliegen dieser Voraussetzungen scheide auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 29 Abs. 3 zweiter Satz LSD-BG (Nachzahlung nach Aufforderung durch die Behörde) aus.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen den Beschluss VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

7 2.2.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das angefochtene Erkenntnis weiche von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und insbesondere auch von der des Verwaltungsgerichtes selbst ab. Das Verwaltungsgericht habe in einer (näher bezeichneten) Entscheidung vom 18. Juli 2017 von der Verhängung einer Strafe abgesehen, dies in einem Fall, in dem eine Unterentlohnung von vier Arbeitnehmern im Ausmaß zwischen 5,21 % und 17,59 % vorgelegen wäre. Im Übrigen bestehe keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unterentlohnung.

8 2.2.2. Die Revision zeigt damit schon deshalb nicht auf, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, weil mit diesem Vorbringen die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Es wird nämlich nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl. abermals VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011 mit Verweis auf VwGH 6.10.2015, Ra 2015/02/0187). Ebenso fehlt die konkrete Formulierung einer Rechtsfrage, von der die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abhing und die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden sei.

9 Im Übrigen ist dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision zu entgegnen, dass nicht zu erkennen ist, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung, dass eine Unterentlohnung wie im Revisionsfall festgestellt keine geringe sei, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 2 LSD-BG, nämlich § 7i Abs. 4 AVRAG, VwGH 23.9.2014, Ro 2014/11/0083; 23.10.2014, Ro 2014/11/0071; 10. Juni 2015, 2013/11/0121; 10.6.2015, Ra 2015/11/0035). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ab wann eine Unterentlohnung nicht mehr als gering eingestuft werden kann, uneinheitlich wäre.

10 2.3. Da die Revision somit nicht aufzeigt, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie zurückzuweisen.

Wien, am 24. Juli 2018

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