VwGH Ra 2015/11/0035

VwGHRa 2015/11/003510.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 12. Februar 2015, Zl. LVwG-1-004/R3-2014, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als verantwortlicher Arbeitgeber des Einzelunternehmens H. zu verantworten, dass in 19 näher dargestellten Fällen Arbeitnehmer beschäftigt wurden, ohne dass ihnen der nach den jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Grundlohn geleistet wurde. Dadurch sei jeweils § 7i Abs. 3 AVRAG verletzt worden. Es wurde je eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) verhängt.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Der Revisionswerber bringt vor, entgegen der hg. Judikatur sei der Begriff des "Facharbeiters" im Verwaltungsverfahren nicht daran gemessen worden, ob die betroffenen Arbeiter eine Lehrausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten. Für die Lohneinstufung sei von einer "einschlägigen Facharbeiterausbildung" ausgegangen worden, ohne dass geprüft worden sei, ob die Arbeiter eine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hätten.

Der Revisionswerber hat im gesamten Verfahren das Vorliegen einer einschlägigen Facharbeiterausbildung nie bestritten und nicht dargelegt, welche der 19 unterentlohnten Arbeitnehmer falsch eingestuft worden sein sollen weil sie keine Lehrabschlussprüfung vorzuweisen hätten. Daher widerspricht das nunmehrige Vorbringen dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot, da es weder vor der belangten Behörde noch vor dem Landesverwaltungsgericht erstattet wurde.

4. Soweit der Beschwerdeführer eine geringe Unterschreitung in drei Fällen und damit einen Widerspruch der Bestrafung in diesen Fällen zur hg. Judikatur vorbringt, ist ihm unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/11/0083, und vom 23. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/11/0071, jeweils mwN, entgegenzuhalten, dass auch prozentuell niedrige Unterentlohnungen nur dann als gering eingestuft werden können, wenn sie durch eine kurze Dauer und niedrige absolute Geldbeträge gekennzeichnet sind. Die geltend gemachten Unterentlohnungen von 3,76% bis 4,71% können insofern nicht mehr als gering eingestuft werden, als sie sich über Zeiträume von drei, fünfeinhalb und 18 Monaten erstreckten und Beträge zwischen EUR 182,70 und EUR 1.750,40 ausmachten (vgl. dazu auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0121).

5. Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2015

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