VwGH Ro 2018/10/0031

VwGHRo 2018/10/003127.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, über die Revision des Vereins "M" in W, vertreten durch Mag. Sebastian Ruckensteiner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Pradlerstraße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Mai 2018, Zl. W129 2166997- 1/4E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für eine Privatschule (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
PrivSchG 1962 §14 Abs2 litc;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018100031.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht - im Säumnisbeschwerdeverfahren - einen Antrag des Revisionswerbers vom 8. Juni 2016 auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Privatschule "Montessori-Schule P." gemäß § 14 Abs. 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) ab.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, die Bundesministerin für Bildung und Frauen habe - aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 7. April 2016 - mit Bescheid vom 25. April 2016 das Organisationsstatut für die genannte Privatschule genehmigt.

3 An der "Montessori-Schule P." hätten in den Schuljahren 2016/2017 und 2017/2018 zwei Schülerinnen am Unterricht teilgenommen, die beide die Externistenprüfung für das Schuljahr 2016/2017 im Juni 2017 erfolgreich bestanden hätten.

4 Die Abweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an die genannte Privatschule begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG - dass sich die Privatschule "hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt" habe -

(noch) nicht vorliege.

5 In diesem Zusammenhang verwies das Verwaltungsgericht u. a. auf eine sich aus den Bestimmungen des PrivSchG ergebende mehrstufige, einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassende Struktur (Hinweis u.a. auf § 15 PrivSchG). Zur Beurteilung der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG komme es - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung - nicht darauf an, ob sich die Montessori-Methode generell seit über hundert Jahren bewährt habe, vielmehr sei auf den Unterrichtserfolg der konkreten Schule abzustellen.

6 Die erfolgreiche Externistenprüfung von lediglich zwei Schülerinnen im Juni 2017 sei allerdings kein ausreichender Nachweis für eine Bewährung der Privatschule hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge im Sinn der genannten Bestimmung, weshalb diese Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes "zum derzeitigen Zeitpunkt" noch nicht gegeben sei.

7 Die Revision gegen diese Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht zur Klärung der Frage zu, "ob ein ausreichender Nachweis des Unterrichtserfolges bereits mit der erfolgreichen Absolvierung der Externistenprüfung durch (lediglich) zwei Schülerinnen in (lediglich) einem Schuljahr" bestehe.

8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11 3. Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Beurteilung der Voraussetzung des § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG - ob sich die gegenständliche Privatschule "hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt" habe - zutreffend auf die konkrete, im Antrag des Revisionswerbers vom 8. Juni 2016 genannte Schule abgestellt hat. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzung des § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG hinsichtlich jener Schule anhand der konkreten, eingangs wiedergegebenen (Rz 2 und 3) Umstände beurteilt.

12 Mit Blick auf diese einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob sich die Montessori-Schule P. bereits hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt habe, stellt die vom Verwaltungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision angeführte Frage eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar (zu einzelfallbezogenen Beurteilungen vgl. etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2018/10/0030, oder 8.8.2018, Ra 2018/10/0103, jeweils mwN).

13 4. Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 25.1.2017, Ro 2015/10/0011, oder 20.12.2017, Ro 2016/10/0021, jeweils mwN).

14 In diesem Sinn unterbreitet der Revisionswerber Ausführungen zur Zulässigkeit seiner Revision, in denen allerdings keine grundsätzliche Rechtsfrage dargelegt wird:

15 Zum Hinweis des Revisionswerbers auf die "seit über 100 Jahren bewährte" Montessori-Methode hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die von ihm angewendete Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG eine Beurteilung der Bewährung der konkreten Privatschule "hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge" erfordert; ein Nachweis dieser Bewährung der Privatschule, der das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden soll, wird mit dem Argument, die dort praktizierte pädagogische Methode sei (generell) erfolgreich, nicht erbracht.

16 Soweit der Revisionswerber schließlich zu der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung nach § 14 Abs. 2 lit. c PrivSchG auf einen bestimmten Erlass der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 13. August 2004 (welcher an die Landesschulräte und die Bezirksschulräte gerichtet gewesen ist) verweist, genügt der Hinweis darauf, dass einem derartigen Erlass (als einer generellen Weisung an untergeordnete Behörden) Rechtsnormqualität nicht zukommt; der genannte Erlass gehörte somit nicht zu den vom Verwaltungsgericht bei der Beurteilung des ihm vorliegenden Falles anzuwendenden Rechtsnormen (vgl. etwa VwGH 5.9.2008, 2005/12/0029, oder 8.3.2018, Ra 2015/12/0015, jeweils mwN).

17 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

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