Normen
AVG §52;
B-VG Art133 Abs4;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §21;
ForstG 1975 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WaldentwicklungsplanV 1977 §5 Abs1;
WaldentwicklungsplanV 1977;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100018.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. November 2017 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol - durch Abweisung einer Beschwerde der Revisionswerberin - den Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2017, mit dem anlässlich einer Anzeige der Revisionswerberin über die beabsichtigte Widmung näher bezeichneter Waldgrundstücke als Christbaumkultur diese Widmung untersagt wurde. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem in Rede stehenden hiebsunreifen Hochwaldbestand um einen Schutzwald mit Objektschutzwirkung handle.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Als Zulässigkeitsbegründung wird in der Revision die Frage aufgeworfen, ob "auch im Widerspruch zum Waldentwicklungsplan und damit contra legem (dies auch im Hinblick auf die ... Verordnung BGBl. Nr. 1977/582) entschieden werden kann". Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, welche Aussagekraft und rechtliche Wirkung dem Waldentwicklungsplan beizumessen sei.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Rodungsverfahren in ständiger Rechtsprechung festhält, kommt dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG 1975 an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen (vgl. VwGH 16.6.2011, 2009/10/0173; 25.5.2016, Ro 2014/10/0075; 9.11.2016, Ro 2014/10/0043).
7 Nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd § 21 ForstG 1975 durch den Waldentwicklungsplan gelten. Entscheidend ist nämlich nicht, in welcher forstrechtlichen Angelegenheit der Waldentwicklungsplan heranzuziehen ist, sondern dass es sich bei diesem um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, dem als solchem (bloß) Indizwirkung im konkreten forstrechtlichen Verfahren zukommt. Dass die Erstellung eines Waldentwicklungsplanes gesetzlich vorgesehen ist (§ 9 ForstG 1975) und seine nähere Ausgestaltung mit Verordnung BGBl. Nr. 582/1977 vorgenommen wurde, bedeutet entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Ansicht nicht, dass die Kennzeichnungen des Waldentwicklungsplans - der im Allgemeinen Funktionsflächen erst ab einer Mindestgröße von 10 Hektar ausweist (§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung) - unmittelbar und ohne weitere Erhebung des konkreten Sachverhalts zugrunde zu legen sind.
8 Das LVwG hat sich maßgeblich auf ein forstliches, im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtertes, Sachverständigengutachten gestützt. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein Verwaltungsgericht einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zur Überprüfung der Beweiswürdigung aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.2.2016, Ra 2016/01/0012, mwN).
9 Eine derartige Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung behauptet die Revision mit ihrem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht.
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. Juli 2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)