VwGH Ro 2014/10/0075

VwGHRo 2014/10/007525.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des F Z in K, vertreten durch die Hofer & Zechner Rechtsanwalts GmbH in 9360 Friesach, Wiener Straße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Dezember 2013, Zl. 10-FOB- 310/8-2013, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §6 Abs2;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 21. März 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 27. September 2012 auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung zur Rodung von Teilflächen der Grundstücke Nr. 217 (8.226 m2), 239 (43.202 m2) und 1319 (57.649 m2), KG 74010 K, im Gesamtausmaß von 109.077 m2 abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 20. Dezember 2013 wurde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) als unbegründet abgewiesen.

3 Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe des im Berufungsverfahren eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens vom 28. Juni 2013 - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - ausgeführt, die Erstbehörde habe aufgrund des in erster Instanz eingeholten forstfachlichen Amtssachverständigengutachtens festgestellt, dass infolge der negativen Waldflächendynamik in der KG K auf eine die erforderliche Wirkung des Waldes gewährleistende Waldausstattung in dieser KG besonders Bedacht zu nehmen sei. Der vom Revisionswerber beantragte Rodungszweck der Agrarstrukturverbesserung sei als nicht geeignet angesehen worden, das öffentliche Interesse an der Walderhaltung auf der Rodungsfläche zu überwiegen. Das in erster Instanz festgestellte besondere öffentliche Interesse an der Walderhaltung sei auch vom zweitinstanzlich beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt worden. Es sei eine mittlere Wohlfahrtswirkung, insbesondere aufgrund der luftreinigenden und klimaverbessernden Wirkung, mit der Wertziffer 2 festgestellt worden. Zwar habe der Sachverständige festgestellt, dass im Vergleich zu einem mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. November 2007 abgeschlossenen früheren Rodungsverfahren ein Deckungsschutz für ein näher genanntes Grundstück nicht mehr erforderlich sei; es sei aber in diesem früheren Verfahren festgestellt worden, dass mit der Rodung nicht nur ein Verlust der Waldfunktionen auf der Rodungsfläche, sondern auch eine Beeinträchtigung der Funktion des verbleibenden Waldes einhergehe und daher der gesamte Waldkomplex erhalten werden solle. Im Jahr 2007 sei festgestellt worden, dass die damalige Größe der Waldinsel gerade noch die Bildung eines eigenen gemäßigteren Bestandsklimas zulasse. An dem habe sich, wie forstfachlich festgestellt worden sei, nichts Wesentliches geändert, zumal lediglich das Rodungsbegehren um ein zusätzliches Grundstück erweitert worden sei.

4 Obwohl der Amtssachverständige dem Vorbringen des Revisionswerbers beigepflichtet habe, dass aufgrund des Sturmereignisses im Jahr 2009 derzeit die Wohlfahrtsfunktion mangels ausreichender Überschirmung nur sehr bedingt bzw. zum Teil gar nicht erfüllt werden könne, und wirtschaftlich sinnvolle Endnutzungen erst in 60 Jahren erfolgen könnten, sei festzuhalten, dass es sowohl den einschlägigen Richtlinien als auch der Forstsachverständigenpraxis widerspräche, wenn der jeweilige Waldzustand bzw. der derzeitige Bestand in die quantitative bzw. qualitative Beurteilung der Waldfunktionen einfließen würde. Die Waldfunktionen seien nach den Kriterien der Waldentwicklungsplan-Richtlinie zu beurteilen; darin finde sich kein Hinweis darauf, dass z.B. Blößen, Kahlflächen oder Räumden anders zu bewerten seien als etwa hiebsreife voll überschirmte Bestände. Es sei vom Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass es grundsätzlich gegen die Intention des ForstG verstoße, wenn Waldflächen, die aufgrund höherer Gewalt die ihnen laut Waldentwicklungsplan zugedachten Funktionen vorübergehend nicht erfüllen könnten, deshalb sofort in der Wertigkeit herabgesetzt würden und somit in einem Rodungsverfahren theoretisch sogar ohne Interessenabwägung aus dem "Forstzwang" entlassen werden könnten. Dies sei in einem Schutz- oder Bannwald undenkbar, gelte aber auch für Wälder mit im besonderen öffentlichen Interesse stehender Wohlfahrtsfunktion wie im vorliegenden Fall. Der Amtssachverständige habe deshalb nachvollziehbar und widerspruchsfrei festgestellt, dass trotz der gravierend geänderten Verhältnisse im Altersklassenverhältnis und im Aufbau der Bestände mit derzeit geringer Gesamtüberschirmung dennoch aus forstfachlicher Sicht der maßgebliche Sachverhalt im Vergleich zum im Jahr 2007 abgeschlossenen Verfahren im Wesentlichen unverändert sei.

5 Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei daher festzustellen, dass aufgrund der höheren Wohlfahrtswirkung der Wald auf der beantragten Rodungsfläche nach wie vor eine hohe Bedeutung für die Luft- und Wasserreinigung sowie den Klimaausgleich im intensiv landwirtschaftlich genutzten Bereich des K-Feldes habe. Die bestehende Waldinsel sei daher zur Gänze zu erhalten, da diese in einem extrem unterbewaldeten Teil Kärntens eine besondere Rolle für den Wasserausgleich und den Lufthaushalt spiele. Es sei daher ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung gegeben.

6 Dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sei ebenso wenig wie dem im Jahr 2007 erstellten Gutachten zu entnehmen, dass die gegenständliche Rodung eine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung des vorliegenden landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder dem Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei. Es sei zwar festgestellt worden, dass die Rodung eine Erhöhung des landwirtschaftlichen Einkommens des Betriebes zur Folge hätte und das landwirtschaftliche Einkommen den landwirtschaftlichen Arbeitsplatz im Vollerwerb sichere, es seien jedoch keine aussagekräftigen Feststellungen zur Existenzsicherung des Betriebes des Revisionswerbers getroffen worden. Den Ausführungen des Amtssachverständigen sei zu entnehmen, dass dem landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt 114,12 ha an Eigen- und Pachtflächen zur Verfügung stünden, wovon 52,94 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 61,18 ha Wald seien. Die durchschnittliche landwirtschaftliche Nutzfläche in Kärnten liege laut Landwirtschaftsbericht 2012 bei 17,2 ha. Die beantragte Rodungsfläche könne schon bei diesem Vergleich nicht der Existenzsicherung des Betriebes des Revisionswerbers dienen, zumal seine bisher zu nutzende landwirtschaftliche Fläche um mehr als zwei Drittel größer als die durchschnittliche Fläche eines Kärntner Betriebes sei.

7 Es sei daher davon auszugehen, dass zwar "ein zumindest behauptetes öffentliches Interesse an der Agrarstrukturverbesserung" vorliege, dass jedoch aufgrund der unbedingten Notwendigkeit der Funktionserhaltung (Wohlfahrtsfunktion) der gegenständlichen Waldflächen das öffentliche Interesse an der Walderhaltung jenes an der Schaffung landwirtschaftlicher Nutzflächen als bei weitem überwiegend anzusehen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

8 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 5. März 2014, B 219/2014-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Der Revisionswerber ergänzte vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Revision mit Schriftsatz vom 27. Mai 2014.

9 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 1.1. Die vom Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in sinngemäßer Anwendung des § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als Revision, für deren Behandlung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro 2014/10/0117, mit Hinweis auf den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).

11 1.2. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 104/2013 (ForstG), lautet auszugsweise wie folgt:

"Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) ..."

12 1.3. § 17 Abs. 2 ForstG ermächtigt die Forstbehörde zur Erteilung einer Rodungsbewilligung, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald nicht entgegensteht.

13 Ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist nach den Gesetzesmaterialien (RV 970 Blg. Nr. 21 GP, 32) dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, Zl. 2009/10/0168, mwN).

14 Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG einzutreten.

15 1.4. Dem angefochtenen Bescheid liegt die unter Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen gewonnene Auffassung zu Grunde, es bestehe an der Walderhaltung der zur Rodung beantragten Fläche wegen deren mittlerer Wohlfahrtsfunktion ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG komme daher nicht in Betracht. Mangels eines überwiegenden öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Waldfläche könne dem Revisionswerber die zum Zweck der Schaffung landwirtschaftlicher Nutzfläche beantragte Rodungsbewilligung aber auch nach § 17 Abs. 3 ForstG nicht erteilt werden.

16 2.1. Der Revisionswerber macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid stütze sich auf die Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen im Gutachten vom 28. Juni 2013, wonach aufgrund des Sturmereignisses im Jahr 2009 derzeit die Wohlfahrtsfunktion mangels ausreichender Überschirmung nur sehr bedingt bzw. gar nicht vorliege, dennoch aber eine Wohlfahrtswirkung gegeben sei. Das gegenständliche Verfahren lasse sich damit auf die Frage reduzieren, "ob tatsächlich eine erst in rund 60 Jahren, sohin einem äußerst langen Zeitraum, bestehende Wohlfahrtsfunktion, die derzeit erwiesenermaßen nicht besteht, das Vorliegen eines diesbezüglichen öffentlichen Interesses" zu begründen vermöge. Eine derartige fiktive Ermittlung einer zukünftigen Wohlfahrtsfunktion sei nach Auffassung des Revisionswerbers nicht geeignet, den Bescheid zu begründen, sodass sich dieser als rechtswidrig erweise.

17 Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung nicht allein am bestehenden Bewuchs zu messen ist. Vielmehr geht es im Grunde des § 17 Abs. 3 ForstG um die "Erhaltung dieser Fläche als Wald" und im gegebenen Zusammenhang somit um die Eignung der in Rede stehenden Fläche, eine oder mehrere der in § 6 Abs. 2 ForstG aufgezählten Wirkungen des Waldes auszuüben; in diesem Zusammenhang ist auch an die Pflichten des Waldeigentümers zur Walderhaltung, insbesondere die Wiederbewaldungspflicht (vgl. § 13 ForstG) zu erinnern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095, mwN). Es begegnet daher keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, bei der hier in Rede stehenden Beurteilung der Wohlfahrtswirkung der zur Rodung beantragten Fläche dem Umstand, dass diese infolge eines Naturereignisses vorübergehend einen reduzierten Bewuchs aufweist, keine maßgebliche Bedeutung beizumessen.

18 2.2. Die Revision macht auch geltend, der belangten Behörde sei eine mangelhafte Sachverhaltsermittlung in Bezug auf das geltend gemachte Interesse an einer Agrarstrukturverbesserung vorzuwerfen. Die belangte Behörde hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass dem eingeholten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachten nicht zu entnehmen sei, dass die Rodung eine Maßnahme darstelle, die für die Bewirtschaftung des Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder dem Erfordernis eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig sei, sondern sie hätte dem Amtssachverständigen den Auftrag erteilen müssen, "zu dieser Frage eine umfassende Stellungnahme abzugeben."

Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht zwischen Pacht- und Eigenflächen unterscheide, wobei in ertragsschwachen Jahren gerade ein Pachtbetrieb die größten Schwierigkeiten habe. Die belangte Behörde übergehe, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb in Österreich ca. 16 ha Nutzfläche aufweise, wohingegen der Revisionswerber "lediglich über 9 ha eigener landwirtschaftlicher Nutzfläche" verfüge.

19 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides allerdings nicht auf: Verfahrensfehler der Behörde führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Revisionswerbers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Revisionswerber hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Revision darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. 2013/10/0090).

20 Nach der ständigen hg. Judikatur ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist. Nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme liegt daher bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung. Vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2014/10/0040, mwN).

Dass die vorliegende Maßnahme aber einen derartigen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten würde oder in gleicher Weise notwendig sei, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten, wird mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen nicht aufgezeigt. Weder enthält die Revision konkrete Ausführungen dazu, dass - wie von der belangten Behörde unbestritten festgestellt - angesichts der insgesamt zur Verfügung stehenden 52,95 ha an landwirtschaftlicher Eigen- und Pachtfläche die Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzfläche um die zur Rodung beantragte Fläche unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung oder der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist, noch wird unter diesen Aspekten die Notwendigkeit der Vergrößerung der Eigenfläche anhand der konkreten Ertragslage des vorliegenden Betriebes nachvollziehbar dargelegt.

21 2.3. Soweit in der Revision im Weiteren Ermittlungsbzw. Begründungsmängel behauptet werden, weil die belangte Behörde keine Feststellungen zur vorhandenen Überschirmung getroffen habe, auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach "auch landwirtschaftliche Kulturen rund um die Rodungsfläche im öffentlichen Interesse" stünden, nicht eingegangen sei und sich in der Bescheidbegründung "keine Ausführungen bezüglich der Waldausstattung im Bezirk sowie deren Berechnungsmethoden, Futterknappheit und Entschädigung" fänden, mangelt es diesem Vorbringen ebenfalls an einer im oben dargestellten Sinn ausreichenden Relevanzdarstellung.

22 3. Die sich somit als unbegründet erweisende Revision war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

23 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenen) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Mai 2016

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