Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090087.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 10. Mai 2017 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 sowie § 2 Abs. 4 GSpG angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde hinsichtlich zweier Geräte ab. In Bezug auf die anderen beiden Geräte gab es der Beschwerde statt und behob den Bescheid in diesem Umfang. Weiters sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Das LVwG stellte aufgrund des von ihm durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass die revisionswerbende Partei - bei welcher schon früher Beschlagnahmen von gleichartigen Glücksspielgeräten erfolgt seien - Eigentümerin der vier Geräte sei; diejenigen zwei, hinsichtlich derer die Beschwerde abgewiesen wurde, seien betriebsbereit vorgefunden worden und es seien zwei Spieler beobachtet worden, die an diesen Geräten Glücksspiele gespielt hätten (die teilweise Aufhebung begründete es mit mangelnden Anhaltspunkten dafür, dass die anderen Geräte damals funktionsfähig gewesen seien). Das LVwG erläuterte in der Folge den Spielablauf dieses virtuellen Walzenspiels. Weiters traf das LVwG Feststellungen zur Beurteilung der von der revisionswerbenden Partei behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, erläuterte seine Beweiswürdigung und begründete seine rechtliche Beurteilung.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 255/2018-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Partei in ihrer Zulässigkeitsbegründung vor, das LVwG weiche in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aktenwidrigkeit ab. Tatsächlich fänden sich nämlich gerügte Feststellungen zum Spielablauf nicht im Akt. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Gericht keine Grundlagen für diese getroffenen Feststellungen und die daraus abgeleitete Beschlagnahme gehabt; die mangelnde Erörterung dazu stelle auch einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit und eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, etwa jedenfalls bei Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052) oder gegebenenfalls dann, wenn der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in unvertretbarer Weise nicht mit den vorgelegten Akten übereinstimmt, also Aktenwidrigkeit vorliegt (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2014/09/0043).
10 Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. zB VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0149).
11 Das LVwG stellte im vorliegenden Fall u.a. aufgrund der in den Verwaltungsakten einliegenden Dokumentationen das Vorliegen virtueller Walzenspiele fest. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind virtuelle Walzenspiele als Glücksspiele zu qualifizieren (vgl. z.B. VwGH 21.12.2012, 2012/17/0417; 27.1.2012, 2011/17/0246).
12 Dass es sich auf Grund des tatsächlich stattgefundenen Spielablaufes um keine Glücksspiele gehandelt habe, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auch nicht behauptet, sodass sich die behaupteten Verfahrensmängel nicht als entscheidungswesentlich erweisen. Ebensowenig führt das weitere Vorbringen zur Anmeldung der gegenständlichen Geräte nach dem Steiermärkischen Glücksspiel- und Spielapparategesetz (StGSG) mangels Relevanz (vgl. dazu VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0041, und 30.5.2018, Ra 2018/09/0043) zu einem Erfolg der Revision.
13 Da die Revision somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 25. Oktober 2018
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