VwGH Ra 2018/08/0041

VwGHRa 2018/08/004117.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des Ing. D K in Wien, vertreten durch die Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2018, Zl. VGW- 041/078/13621/2016-24, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080041.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, nach den Feststellungen habe eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis des Erwerbstätigen K. bestanden, sodass diesen keine persönliche Arbeitspflicht getroffen habe. Überdies habe das Verwaltungsgericht die überlange Verfahrensdauer nicht strafmildernd bewertet. Die Judikatur der Verwaltungsgerichte sei uneinheitlich.

5 Dem ist zu erwidern, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist. Wurde diese in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055, mwN).

6 Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar erfolgt wäre. Es hat den von ihm festgestellten Sachverhalt rechtlich dahin beurteilt, dass keine generelle Vertretungsbefugnis bzw. eine persönliche Arbeitspflicht des K. bestanden hat. Die dafür maßgeblichen Umstände folgen aus der Art der Tätigkeit eines Zeitungszustellers unter den dafür charakteristischen Rahmenbedingungen, die hier vorlagen. Auf eine angeblich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Feststellung des Personenkreises der in Frage kommenden Vertreter kommt es nicht an. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, K. sei bei der M. KG, deren verantwortlicher Beauftragter der Revisionswerber gewesen sei, iSd § 4 Abs. 2 ASVG abhängig beschäftigt gewesen, steht mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang, zumal K. (wenn auch mit dem eigenen PKW, nicht ausschließlich für die M. KG und bei leistungsabhängigem Entgelt) in Einbindung in die betriebliche Organisation der M. KG gering qualifizierte Zustelltätigkeiten verrichtet hat (VwGH 9.8.2017, Ra 2016/08/0149;

vgl. zu Vertretungsregelungen und Mitspracherechten im Rahmen einer flexiblen Dienstplanerstellung VwGH 24.4.2014, 2013/08/0258;

zur Einbindung in den Betrieb VwGH 14.10.2015, 2013/08/0226; zur Indienstnahme durch Dritte VwGH 14.3.2014, 2012/08/0029; zur eingeschränkten Bedeutung der Verwendung eines eigenen Kraftfahrzeuges bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit VwGH 15.5.2013, 2013/08/0051, und 10.9.2014, Ro 2014/08/0069).

7 Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG (VwGH 19.7.2017, Ra 2017/01/0182).

8 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Mit einem Hinweis auf eine nicht ausdrückliche Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer wird im vorliegenden Fall eine Unvertretbarkeit des Ergebnisses der Ermessensentscheidung nicht aufgezeigt.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. April 2018

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