European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070428.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 7. Juni 2008 wurde unter anderem die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Jänner 2018, mit dem den mitbeteiligten Parteien die wasserrechtliche Bewilligung für eine Hochwasserschutzanlage sowie für Änderungen von Kanalisationsanlagen erteilt worden war, zurückgewiesen.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, der erstinstanzliche Bescheid sei (unter anderem) dem Revisionswerber am 31. Jänner 2018 zugestellt worden. Die Beschwerde des Revisionswerbers sei am 26. Februar 2018 zur Post gegeben worden, am 28. Februar 2018, dem letzten Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist, beim Verwaltungsgericht eingelangt und von diesem mit Schreiben vom 13. März 2018 zuständigkeitshalber an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet worden.
3 Die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides habe mehrere Absätze enthalten. In einem dieser Absätze werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde schriftlich "bei uns" einzubringen sei. Die Rechtsmittelbelehrung sei eindeutig. Eine von § 12 VwGVG (Anmerkung: wonach bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen sind) abweichende Anordnung lasse sich daraus nicht ableiten. Die Beschwerde sei entgegen dieser Bestimmung beim Verwaltungsgericht eingebracht und nach Ablauf der Beschwerdefrist zuständigkeitshalber an die Behörde weitergeleitet worden. Die Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.
4 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen, weil die Rechtslage durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9 In der Zulässigkeitsbegründung wird zunächst vorgebracht, es gehe um die Frage, wie vorzugehen sei, wenn eine Rechtsmittelbelehrung falsch interpretiert werden könne.
10 An anderer Stelle der Revision wird dazu festgehalten, der Revisionswerber habe die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich offensichtlich falsch verstanden. Er habe Absatz 3 der Rechtsmittelbelehrung ("Die Beschwerde ist schriftlich bei uns einzubringen und hat zu enthalten: ...") nur auf Absatz 2 ("... Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.") bezogen und die Auffassung vertreten, dass im Falle, dass ein Verfahrenshilfeantrag nicht gestellt werde, die Beschwerde direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht werden könne.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits ausgesprochen, dass mit dem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, die Beschwerde sei "... schriftlich bei uns einzubringen", hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wird, dass das Rechtsmittel bei der bescheiderlassenden Behörde (arg.: "bei uns") einzubringen ist, weshalb diesbezügliche Zweifel nicht bestehen (VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0075). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im vorhergehenden Absatz der Rechtsmittelbelehrung Ausführungen über den Beginn der Beschwerdefrist im Falle eines abweisenden Beschlusses über einen Verfahrenshilfeantrag getroffen werden.
12 Zur weiteren, in der Revision aufgeworfenen Frage, wie rasch das Verwaltungsgericht reagieren müsse, wenn unzulässigerweise eine Beschwerde direkt bei diesem eingebracht "werden kann" (gemeint wohl: "worden ist"), ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach in jenen Fällen, in denen ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht wird, die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters erfolgt. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/10/0068; 12.7.2017, Ra 2017/07/0067, jeweils mwN).
13 Im gegenständlichen Fall wurde unstrittig die am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde des Revisionswerbers nach Ablauf der Beschwerdefrist an die belangte Behörde weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht ist nicht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, wenn es die Gefahr der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Weiterleitung der Beschwerde dem Revisionswerber zugerechnet und die Beschwerde als verspätet beurteilt hat.
14 Schließlich spricht der angefochtene Beschluss nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag ab, sondern hat lediglich die Frage der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde zum Gegenstand. Schon aus diesem Grund hängt die Entscheidung über die vorliegende Revision, die die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung bekämpft, von der geltend gemachten Frage, inwieweit eine Eingabe an das Verwaltungsgericht (der Revisionswerber hat hier seine Eingabe vom 19. April 2018 an das Verwaltungsgericht vor Augen) als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG "umzuinterpretieren" sei, nicht ab (VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0147, 0148).
15 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2018
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