European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190075.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Ukraine. Am 3. Juni 2014 stellte er gemeinsam mit drei Familienmitgliedern in Österreich Anträge auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheiden jeweils vom 21. Dezember 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge des Revisionswerbers und der restlichen Familienmitglieder auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine fest.
3 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. März 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber und den Familienmitgliedern gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Beschwerden als verspätet zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, diese Bescheide seien an der Adresse des Rechtsvertreters am 8. Jänner 2016 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt worden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist habe am 22. Jänner 2016 geendet. Aus dem Akt sei ersichtlich, dass die Beschwerden am 21. Jänner 2016 per ERV irrtümlicherweise beim Bundesverwaltungsgericht und nicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht worden seien. Am 26. Jänner 2016 seien diese - nach Protokollierung am 22. Jänner 2016 und gerichtsinternem Aktenlauf - an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet worden. Diese seien erst nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt. Die Rechtsmittelbelehrung sei korrekt gewesen.
Da die Weiterleitung von Anbringen, die bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht wurden, gemäß § 6 AVG auf Gefahr des Einschreiters erfolge, sei hinsichtlich der Rechtzeitigkeit eines derartigen Anbringens darauf abzustellen, ob dieses innerhalb der Frist bei der zuständigen Einbringungsstelle einlange, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Beschwerden seien daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision ausschließlich vor, der angefochtene Beschluss weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 61 Abs. 4 AVG ab. Die in deutscher Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des verwaltungsbehördlichen Bescheides sei hinsichtlich der Angabe der Einbringungsstelle missverständlich bzw. unklar, da aus der verwendeten Formulierung "schriftlich bei uns einzubringen" nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zu entnehmen sei, bei welcher Behörde der Beschwerdeführer seine Beschwerde einzubringen habe. Die in russischer Sprache abgefasste Übersetzung der Belehrung enthalte keine Angaben zu der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen sei und verwirkliche damit "die Einschlägigkeit des § 71 Abs. 1 Z 2 AVG". Im Gegensatz zu der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Ansicht sei die Belehrung weder korrekt noch konkret gewesen.
7 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, welche zur Zulässigkeit der Revision führen könnte.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG hat die Rechtsmittelbelehrung anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
8 Die hier im Revisionsfall allein maßgebliche deutschsprachige Fassung der Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, die Beschwerde sei "(…) schriftlich bei uns einzubringen". Da der Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassen wurde, kann in Anbetracht dieser Formulierung entgegen der Ansicht des Revisionswerbers kein Zweifel bestehen, dass damit hinreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass das Rechtsmittel bei der bescheiderlassenen Behörde (arg.: "bei uns") einzubringen ist.
9 Ob eine fehlerhafte russische Übersetzung die vom Revisionswerber beantragte Wiedereinsetzung rechtfertigt, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
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