VwGH Ra 2018/07/0338

VwGHRa 2018/07/033828.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der U T in Wien, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Juni 2017, LVwG-AV-311/003-2015, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG:

Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf; mitbeteiligte Partei: J R, vertreten durch Dr. Nikolaus Friedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/30), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070338.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Revision erweist sich aus mehreren Gründen als nicht zulässig:

1. Der Aufbau der Revision widerspricht den Erfordernissen des VwGG, insbesondere der nach § 28 Abs. 3 VwGG erforderlichen gesonderten Darlegung von Zulässigkeitsgründen.

Der überwiegende Teil der Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision (Punkt 3. des Revisionsschriftsatzes) findet sich wortident im Punkt 5. der Revision (Revisionsgründe) wieder. So entspricht Punkt 3.2. der Zulässigkeitsgründe wörtlich (mit Ausnahme des Satzbeginns des ersten Absatzes) dem Punkt 5.1. der Revisionsgründe, der Punkt 3.3. der Zulässigkeitsgründe wörtlich dem Punkt 5.2. der Revisionsgründe.

5 Enthält eines Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, dann wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0128; 19.4.2016, Ra 2016/02/0062).

6 2. Die Zulässigkeitsgründe beinhalten schließlich in Punkt 3.4. ein Vorbringen im Zusammenhang mit der als absoluten Verfahrensmangel gerügten Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung.

7 In der Revisionsbegründung wird darauf aber gar nicht eingegangen, nicht einmal in Form der gerade als unzureichend gerügten wörtlichen Wiederholung. Die Revision wird daher im Zusammenhang mit diesem Zulässigkeitsvorbringen nicht näher ausgeführt, weshalb auch in diesem Punkt keine Zulässigkeit der Revision begründet wird (vgl. hiezu VwGH 13.7.2015, Ro 2015/20/0001; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

8 3. Im Übrigen irrt die Revisionswerberin auch, wenn sie meint, das LVwG habe die Vorgaben des hg. Vorerkenntnisses vom 28. April 2016, Ra 2015/07/0175, nicht umgesetzt. Dem genannten Vorerkenntnis ist zu entnehmen, dass das LVwG im fortgesetzten Verfahren die UVP-Pflicht des Vorhabens Nassbaggerung "Kerstin I" (als Vorfrage) zu beurteilen habe, wovon die UVP-Pflicht der verfahrensgegenständlichen Nassbaggerung "Petra I" abhänge; von dieser Vorfragenentscheidung hänge letztlich die Zulässigkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für "Petra I" ab. Diese Prüfung hat das LVwG vorgenommen und im Rahmen einer Einzelfallprüfung die UVP-Pflicht der Vorhaben verneint. Ein Widerspruch dieser Vorgangsweise zum zitierten Vorerkenntnis ist daher nicht erkennbar.

9 4. In der Revision wurden somit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 28. März 2018

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