Normen
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art139;
B-VG Art140;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050168.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0003, 0004, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die vom Revisionswerber gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde R. (im Folgenden: Gemeinderat) vom 15. Dezember 2016, mit welchem der Antrag des Revisionswerbers vom 26. Juni 2015 auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für ein näher bezeichnetes, neu zu schaffendes Grundstück abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
6 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen nach Hinweis auf § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, § 11 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 bis 3 Oö. Straßengesetz 1991 sowie die Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 107/2015, aus, dass der beantragte Bauplatz von der mit dieser gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 erlassenen Verordnung betreffend die Umlegung einer näher bezeichneten Landesstraße normierten Trasse durchquert werde und der Bauplatz fast zur Gänze im verordneten Trassenbereich liege, sodass die beantragte Bauplatzbewilligung gemäß § 33 Abs. 2 Oö Straßengesetz 1991 und § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nicht habe erteilt werden dürfen. Für diese Beurteilung sei die Neuplanungsgebietsverordnung (Verordnung des Gemeindesrates vom 10. Dezember 2015) nicht präjudiziell, weshalb der Anregung des Revisionswerbers, diese Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, nicht weiter habe nachgegangen werden müssen.
7 Die Revision wirft mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen (§ 28 Abs. 3 VwGG) keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Wenn sie ausführt, dass die vom Gemeinderat am 10. Dezember 2015 beschlossene Verordnung wegen bereits früher beschlossener Verordnungen für Neuplanungsgebiete rechtswidrig sei, so geht sie damit - abgesehen davon, dass Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.4.2018, Ro 2018/05/0005, und VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN) keine Rechtsfragen im oben genannten Sinn begründen können - nicht auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes ein, dass diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht präjudiziell sei, sondern auf die genannte Verordnung der Oö. Landesregierung abzustellen sei.
9 Mit ihrem Vorbringen, es entspreche der stRsp (gemeint: ständigen Rechtsprechung des VwGH), dass dem Revisionswerber jedenfalls eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 Oö. BauO 1994 zu erteilen wäre, ist für die Revision schon deshalb nichts gewonnen, weil es nach der hg. Judikatur (vgl. nochmals VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0003, 0004, mwN) nicht ausreicht, - wie in der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung - ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung zu behaupten, ohne hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl anzuführen und eine konkrete Abweichung konkret sachverhaltsbezogen aufzuzeigen.
10 Auch mit den weiteren, lediglich allgemein gehaltenen Verfahrensrügen, es sei das Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt worden, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Feststellungen des Gemeinderates zugrunde gelegt und seine Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen verletzt, in welchem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung auf Punkt 4. der Revision ("Revisionsgründe") verwiesen wird, legt die Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, geht doch aus diesem Vorbringen nicht hervor, inwieweit das Verwaltungsgericht tragende Verfahrensgrundsätze verletzt habe und insbesondere welche konkreten Feststellungen es bei Vermeidung der nicht näher konkretisierten Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens hätte treffen müssen, um zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigen Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Im Übrigen wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, auch nicht - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan (vgl. etwa VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0217, mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2018
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