Normen
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020318.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht - durch Abänderung des Berufungsbescheids der revisionswerbenden Partei - den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde W, mit dem der Mitbeteiligten die Haltung eines näher bezeichneten Hundes gemäß §§ 2, 3, 4 und 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Hundehaltegesetz untersagt wurde, auf. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
Die Mitbeteiligte habe zwar falsche Angaben über die Rasse ihres Hundes gemacht und den von den Behörden geforderten Sachkundenachweis zur Haltung ihres Hundes weder zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheids vorgelegt. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei jedoch die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich. Mittlerweile habe die Mitbeteiligte die Angaben über die Rasse des Tieres richtig gestellt und den geforderten Sachkundenachweis erbracht. Da somit die Voraussetzungen für die Erlassung des Hundehalteverbots weggefallen seien, bestehe für dessen weitere Aufrechterhaltung keine gesetzliche Grundlage. Aufgrund der geänderten Sachlage sei daher der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben gewesen.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, es fehle an hg. Rechtsprechung "zur nachträglichen Aufhebung des Hundehalteverbots wegen geänderter Sachlage nach dem NÖ Hundehaltegesetz", insbesondere "wenn weiterhin die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot" gegeben seien und somit "entgegen dem Gesetzestext" entschieden worden sei. Das Verwaltungsgericht habe die dem Berufungsbescheid der revisionswerbenden Partei zu Grunde liegende Ermessensentscheidung abgeändert, obwohl weiterhin die Voraussetzungen für das der Mitbeteiligten auferlegte Hundehalteverbot vorgelegen seien. Insofern sei das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung abgewichen, weil nach dieser eine fehlerhafte Ermessensentscheidung inhaltliche Rechtswidrigkeit begründe.
6 Die Revision ist unzulässig:
7 Nach der hg. Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind also zu berücksichtigen (VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125; 12.4.2018, Ra 2018/04/0092; 27.4.2017, Ra 2016/11/0123). Die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage ist daher bereits geklärt.
8 Die Mitbeteiligte hat bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses die Angaben über die Rasse ihres Hundes richtig gestellt und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde zu dessen Haltung vorgelegt. Damit lagen aber nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Sachverhalt die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Hundehalteverbots gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Hundehaltegesetz nicht vor, weshalb eine Ermessensentscheidung nach der genannten Bestimmung nicht mehr in Betracht kam. Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid - im Weg der Abänderung des Berufungsbescheids - ersatzlos behoben, weshalb das Zulässigkeitsvorbringen in Hinblick auf ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung ins Leere geht.
9 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Dezember 2018
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