VwGH Ra 2018/02/0252

VwGHRa 2018/02/025227.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des M in I, vertreten durch Dr. Matthias Lüth und Mag. Michael Mikuz, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. Juni 2018, Zl. LVwG-S-674/001-2017, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2c;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020252.M00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis befand das Verwaltungsgericht den Revisionswerber schuldig, er habe am 31. Oktober 2016 um 09:04 Uhr auf einem näher bezeichneten Straßenabschnitt als Lenker eines Fahrzeuges keinen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. Der zeitliche Sicherheitsabstand zum vorderen Fahrzeug habe 0,26 Sekunden betragen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 18 Abs. 1 und 99 Abs. 2c Z 4 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2c StVO eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt wurde.

4 Der Revisionswerber erachtet die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht nicht begründet habe, weshalb bei der Geschwindigkeit eine Messtoleranz von lediglich 3 % in Abzug zu bringen sei, während in anderen Fällen (Verweis auf eine Entscheidung des UVS Burgenland) 5 % als Messtoleranz abgezogen worden sei. Unklar sei auch, ob die Messtoleranz in km/h oder in Prozent abzuziehen sei. Wie sich beim Abstand eine Toleranz von 2,4 m ergebe, könne gar nicht nachvollzogen werden.

5 Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner Entscheidung sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch des Abstandes auf die Videoaufzeichnung. Dabei hat das Verwaltungsgericht von der gemessenen Geschwindigkeit eine Toleranz in Höhe von 4 km/h und beim Abstand einen Wert von 2,4 m abgezogen.

6 Die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage dar (vgl. VwGH 12.6.2017, Ra 2017/02/0009). Wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist, muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw. Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen (vgl. VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0083).

7 Das Verwaltungsgericht hat die - unstrittigen - Feststellungen getroffen, dass "die die Messung durchführenden Beamten das Messgerät im Sinne der Bedienungsvorschriften gehandhabt haben" und "eine gesetzeskonforme Eichung des Messgerätes" vorgelegen ist.

8 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine unvertretbare Beurteilung vorgenommen hätte, wenn es bei der Geschwindigkeit eine Toleranz von 4 km/h und beim Abstand einen Wert von 2,4 m abgezogen hat.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2018

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