VwGH Ra 2017/02/0009

VwGHRa 2017/02/000912.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 25. Oktober 2016, Zl. LVwG-1-694/2016-R5, betreffend Übertretung der StVO (Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §18 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg sei von der ständigen Rechtsprechung abgewichen, wonach bei Messungen von Geschwindigkeiten über 100 km/h 5 % der gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen seien, außer es handle sich um - hier nicht erfolgte - Messungen per Laser oder im Rahmen einer Section Control. Dieser Rechtsfrage komme auch für die Beurteilung der der Revisionswerberin angelasteten Einhaltung eines zu geringen Tiefenabstandes zum vorderen Fahrzeug (§ 18 Abs. 1 StVO) Bedeutung zu.

5 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen keine Rechtsfrage, sondern vielmehr eine Tatfrage darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. September 2015, 2013/02/0273) und die bloße, nicht weiter substantiierte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, 98/03/0089) Revisionsbehauptung eines Abzuges von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit nicht geeignet ist, die mit Notorietät begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zu entkräften. Hinzu kommt, dass die Revision nicht konkret aufzeigt, ob die Revisionswerberin unter der Annahme einer um 5 % (anstelle der von der Behörde zu Grunde gelegten um 3 %) geringeren Geschwindigkeit den Sicherheitsabstand gemäß § 18 Abs. 1 StVO eingehalten hätte, sodass es auch an der Relevanz für die Revision mangelt.

6 Die in der Zulassungsbegründung der Revision noch geltend gemachte Ungenauigkeit der Tatzeitangabe mit der vollen Minute an Stelle eines auf drei Sekunden präzisierten "Zeitraumes" lässt auch unter dem Gesichtspunkt des Gebotes des § 44a Z 1 VStG nicht erkennen, dass die Revisionswerberin dadurch in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder dass die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2007/02/0133 und 0134).

7 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2017

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