VwGH Ra 2018/02/0022

VwGHRa 2018/02/002219.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Strasser, über die Revision des K in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. August 2017, Zl. LVwG-601937/3/MB/Bb, betreffend Übertretungen des KFG und der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z1 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4 Z2 idF 2013/I/033;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im Zusammenhang mit der Übertretung nach dem KFG wendet sich der Revisionswerber in seinen Zulässigkeitsausführungen ausschließlich gegen die Strafbemessung.

5 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN).

6 Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass das Verwaltungsgericht festhält, dass die konkrete Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich sei, dies jedoch - ebenso wie die generalpräventiven Überlegungen - nicht weiter begründet. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr an anderer Stelle davon aus, dass der Revisionswerber unbescholten sei, sodass sich für den Verwaltungsgerichtshof nicht erschließt, welche spezialpräventiven Gründe für die Strafbemessung tatsächlich maßgeblich waren (VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225).

7 Beruht das angefochtene Erkenntnis indessen auf einer tragfähigen Alternativbegründung und liegt dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zugrunde, so erweist sich die Revision als unzulässig (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/02/0144, mwN).

8 Das Verwaltungsgericht verweist nämlich in seinen Entscheidungsgründen zur Strafbemessung eingangs auf die Begründungsausführungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und hält fest, dass die Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft "entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG" erfolgt sei.

9 Die Strafbemessung unterliegt als Ermessensentscheidung insgesamt nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 24.5.2017, Ra 2016/02/0157, mwN). Dass das Verwaltungsgericht dieses Ermessen - durch den Verweis auf die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn - nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

10 In der Revision werden somit - hinsichtlich der Übertretung des KFG - keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insoweit zurückzuweisen.

11 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

12 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich der Übertretung der StVO zu.

13 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 11 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

14 Die Revision war daher im Hinblick auf die Übertretung der StVO als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen (VwGH 23.11.2015, Ra 2015/02/0218, mwN).

Wien, am 18. Jänner 2018

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