VwGH Ro 2017/22/0012

VwGHRo 2017/22/00123.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Y C in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Juni 2017, VGW-151/082/7451/2017- 1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1;
AuslBG §17;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §41a;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220012.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, verfügte seit 2010 durchgehend über Aufenthaltstitel für den Zweck "Studierender", zuletzt mit Gültigkeitsdauer bis 12. Dezember 2016. Am 19. August 2016 stellte er einen Antrag auf Zweckänderung auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" und begründete dies damit, dass er seit 3. November 2014 durchgehend bei derselben Arbeitgeberin, zunächst (bis 30. April 2017) geringfügig, ab 1. Mai 2017 in Vollzeit beschäftigt sei. Der Arbeitgeberin sei auch eine Beschäftigungsbewilligung für den Revisionswerber mit Gültigkeit bis 2. November 2017 erteilt worden.

2 Das Verwaltungsgericht Wien (VwG) wies die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Revisionswerber erfülle lediglich die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, er habe somit noch nicht freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch wenn das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Arbeitnehmer kenne, die die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllten, lasse sich daraus nicht der Schluss ziehen, dem Revisionswerber wäre konstitutiv ein über seine aus dem ARB 1/80 erlangte Rechtsposition hinausgehender Aufenthaltstitel (mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt) zu erteilen.

Eine ordentliche Revision wurde zugelassen, weil es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage gebe, welcher Aufenthaltstitel aufenthaltsberechtigten Türken, die die Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllten, zu erteilen sei.

3 Die zu beurteilenden Rechtsfragen gleichen jenen, die dem hg. Erkenntnis vom 9. August 2018, Ro 2017/22/0015, zugrunde lagen. Auf die Ausführungen dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass dem Revisionswerber die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte unabhängig davon zustehen, ob die Behörden eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Dem Interesse an einer Bescheinigung dieser aus dem ARB 1/80 abgeleiteten Berechtigung wird durch die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, auf deren Ausstellung ein türkischer Arbeitnehmer bei Erfüllen der Voraussetzungen des ersten Spiegelstriches des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen Rechtsanspruch hat, Rechnung getragen. Die Rechte aus dem beantragten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gingen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinaus; der Revisionswerber kann jedoch aus dem ARB 1/80 nur ein seinem Recht auf Beschäftigung entsprechendes Aufenthaltsrecht ableiten.

Die Abweisung der Revision durch das VwG war daher rechtens. 4 Da die in der Revision aufgeworfenen grundsätzlichen

Rechtsfragen zwischenzeitig durch das zitierte hg. Erkenntnis geklärt wurden, war die Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0012).

Wien, am 3. September 2018

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