VwGH Ra 2017/17/0795

VwGHRa 2017/17/079526.6.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des M D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 8. August 2017, LVwG-S-1274/001-2017, betreffend Übertretung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170795.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH vom 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f, vom 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff, sowie vom 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31, 35 ff, sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12 .

5 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15 , die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EuGH vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17 , Rn. 55).

6 Der Revisionswerber rügt in der Zulässigkeitsbegründung überdies, aus der Umschreibung im Spruch der Tatanlastung gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als Veranstalten von Ausspielungen anzusehen wäre. Darüber hinaus sei dem Revisionswerber der Vorwurf des Veranstaltens verbotener Ausspielungen erst mit Straferkenntnis der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht angelastet worden.

7 Auch mit diesem Zulässigkeitsvorbringen vermag der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufzuzeigen: Dass er seine Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können oder er der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, wird nicht dargelegt und ist nach Lage des Falles auch nicht erkennbar (VwGH 24.2.2014, 2012/17/0378). Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung dann zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grund gelegten Sachverhaltes kommt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214, mwN). Dass dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnis ein anderes Tatsachensubstrat zugrundegelegt worden wäre als der bezughabenden Verfolgungshandlung, ist nach dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten nicht ersichtlich.

8 Der Revisionswerber zeigt somit auch im Zulässigkeitsvorbringen betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG bzw. des § 32 Abs. 2 VStG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

9 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2018

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