VwGH Ra 2017/17/0213

VwGHRa 2017/17/021321.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der DS in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Mai 2016, 405-10/81/1/9-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetztes, den Beschluss gefasst:

Normen

12010E049 AEUV Art49;
12010E056 AEUV Art56;
12010E267 AEUV Art267;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORAB;
62012CJ0390 Pfleger VORAB;
62015CJ0464 Admiral Casinos Entertainment VORAB;
62015CJ0685 Online Games VORAB;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
MRK Art6;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170213.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 26. Februar 2016 wurde die Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft der vierfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs. 2 iVm§ 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, es wurden über sie vier Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 4.000,-

samt Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil von dieser Gesellschaft mit näher bezeichneten Glücksspielgeräten verbotene Ausspielungen veranstaltet worden seien.

2 Das Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen reduzierte und den Namen der Gesellschaft richtig stellte. Im Übrigen sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ra 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049 sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.

8 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09 , Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12 , Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15 , Rn. 31 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 und 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen.

9 Zum Vorbringen des revisionswerbenden Partei, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15 stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. insbesondere das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. Juli 2018).

10 Die Revision rügt überdies, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG, ohne darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass die Revisionswerberin ihre Verteidigungsrechte nicht hätte wahren können und sie der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre (vgl. VwGH 28.2.2018, Ra 2017/17/0787 bis 0788, mwN).

11 Ebenso wenig ist der Revisionswerberin darin zu folgen, dass im Erkenntnis die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "verbotenen Ausspielung" mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ergibt (vgl. VwGH 6.3.2014, 2012/17/0444). Die Revisionswerberin zeigt im Zulässigkeitsvorbringen somit betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG keine erhebliche Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

13 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte