VwGH Ra 2017/15/0089

VwGHRa 2017/15/008931.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des M A in N, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau/Inn, Stadtplatz 50/2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. August 2017, Zl. RV/5100394/2015, betreffend Haftung/Lohnsteuer 2010 und 2011; Dienstgeberbeitrag 2010 und 2011 sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2010 und 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150089.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ein Bordell.

2 Nach Durchführung einer Außenprüfung erließ das Finanzamt betreffend die im Bordell des Revisionswerbers tätig gewesenen Prostituierten Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für 2010 und 2011 sowie Haftungsbescheide/Lohnsteuer gemäß § 82 EStG 1988 für 2010 und 2011.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte) zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0044, mwN).

6 Als Revisionspunkt macht der Revisionswerber Folgendes geltend:

"Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Unterlassung (gemeint wohl: Durchführung) der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt."

7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).

8 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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