VwGH Ra 2017/10/0221

VwGHRa 2017/10/022131.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der E S in K, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juni 2017, Zl. VGW-001/027/9299/2016-10, betreffend Übertretung des Privatschulgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §39 Abs2 Z6;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100221.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wurde die Revisionswerberin als Schulerhalterin einer näher genannten Privatschule schuldig erkannt, entgegen § 5 Abs. 6 PrivSchG die Verwendung des C.W. als Lehrkraft nicht angezeigt (1.) und R.F. als Lehrkraft verwendet zu haben, obwohl dessen Verwendung mittels rechtskräftigen Bescheides untersagt worden sei (2.), sowie entgegen § 4 Abs. 4 PrivSchG eine näher genannte Dislozierung der Schule nicht angezeigt zu haben (3.), weshalb über sie gemäß § 24 lit. e PrivSchG (zu 1. und 3) bzw. gemäß § 24 lit. d PrivSchG (zu 2.) eine Geldstrafe von jeweils EUR 900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je zwei Tage und sechs Stunden) verhängt werde.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen.

3 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2017, E 2399/2017-11, die Behandlung der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.3.2017, Ra 2016/10/0005, mwN).

5 In der Revision wird unter dem Titel "Revisionspunkte"

Folgendes ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem Recht auf Anwendung einer Strafnorm verletzt, insbesondere im Sinne der § 24 lit c und § 24 lit d Privatschulgesetz."

6 Mit einem "Recht auf Anwendung einer Strafnorm" bezeichnet die Revisionswerberin kein subjektives Recht mit hinreichender Bestimmtheit. Es handelt sich dabei nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. den zitierten hg. Beschluss Ra 2016/10/0005, mwN). Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall eine Bestrafung der Revisionswerberin nach § 24 lit. PrivSchG nicht erfolgte (und die Bestrafungen wegen der Übertretungen des § 4 Abs. 4 iVm § 24 lit. d PrivSchG bzw. § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. e leg. cit. im Übrigen keinen Bedenken begegnen).

7 Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 EMRK stand dem nicht entgegen, weil die Revisionswerberin schon Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0029).

Wien, am 31. Jänner 2018

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