VwGH Ra 2017/10/0029

VwGHRa 2017/10/002929.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der E S in Wien, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 11. August 2016, Zl. VGW-001/056/6608/2015-7, betreffend Übertretung des Privatschulgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
PrivSchG 1962 §24 lite;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
PrivSchG 1962 §24 lite;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2015, Zl. 2015/01/0241, mwN).

5 In den Zulässigkeitsgründen wird vorgebracht:

"Ein schwerer Mangel eines Bescheides liegt schon dann vor, wenn die Entscheidung die verschiedenen maßgeblichen Punkte (Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Beurteilung) nicht gegenüber gestellt wird (sic). Im gegenständlichen Fall wurden diese Begründungsmängel nicht in dieser Form dargestellt."

6 Damit wird bezogen auf den vorliegenden Rechtsfall nicht dargelegt, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis in welchen Punkten abweicht, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte, oder welche Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wäre. Die Bestrafung der Revisionswerberin wegen Übertretung des § 5 Abs. 6 iVm § 24 lit. e Privatschulgesetz begegnet fallbezogen im Übrigen keinen Bedenken.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

8 Von der Durchführung der von der Revisionswerberin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK stand dem nicht entgegen, weil die Revisionswerberin schon Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorzutragen.

Wien, am 29. März 2017

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