VwGH Ra 2017/10/0162

VwGHRa 2017/10/016231.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision des H B in V, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 18. August 2017, Zl. KLVwG- 616/9/2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

MRKZP 07te Art4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis vom 18. August 2017 nahm das Landesverwaltungsgericht Kärnten - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - gestützt auf die Bestimmung des § 7a Abs. 1 lit. a Kärntner Mindestsicherungsgesetz - K-MSG eine Kürzung des Mindestsicherungsanspruchs des Revisionswerbers um 25 % vor.

2 Dem legte das Verwaltungsgericht die wesentlichen Feststellungen zugrunde, das Arbeitsmarktservice (AMS) Villach habe dem Revisionswerber im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 geringere Beträge an Notstandshilfe als die ihm eigentlich zustehenden monatlichen Ansprüche ausbezahlt, weil der Revisionswerber in den Jahren 2007 bis 2009 eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe und erst nachträglich durch die Gebietskrankenkasse ein Dienstverhältnis gemeldet worden sei; die teilweise Einbehaltung der Notstandshilfe im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 resultiere aus dem zwischen 2007 und 2009 entstandenen Übergenuss, welcher im Übrigen EUR 19.000,-- betrage.

3 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, zu dem Überbezug sei es nur gekommen, weil sein Dienstgeber seiner Meldepflicht gegenüber der Gebietskrankenkasse nicht nachgekommen sei, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das AMS den Leistungsempfänger mit der Mitteilung eines Leistungsanspruches auch auf die Meldepflicht hinweise, insbesondere darauf, dass jede Beschäftigungsaufnahme dem AMS zu melden sei; dabei sei auch die Belehrung enthalten, dass - sollte eine Meldung nicht oder verspätet erstattet werden - dies zu Schwierigkeiten (Verzögerungen) bei der Auszahlung und zur Zurückforderung bezogener Leistung führen könne. Der Revisionswerber sei somit vom AMS darüber aufgeklärt worden, dass die Aufnahme einer Beschäftigung neben dem AMS-Bezug zu melden sei.

4 Dass der Revisionswerber eine solche Meldung nicht erstattet hatte, wertete das Verwaltungsgericht - mit näherer Begründung - als grob fahrlässig im Sinn des § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG; durch den vom Revisionswerber auf diese Weise zu verantwortenden Überbezug an Notstandshilfe sei es im Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 zu einer vom Revisionswerber selbst grob fahrlässig herbeigeführten Notlage gekommen, sodass die bereits von der belangten Behörde auf diese Bestimmung gestützte Kürzung der an den Revisionswerber geleisteten Mindestsicherung zu Recht erfolgt sei.

5 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 3. Die vorliegende außerordentliche Revision zieht die oben (unter Rz 2 und 3) wiedergegebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht in Zweifel und legt in ihren Zulässigkeitsausführungen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar:

9 3.1. Soweit darin zunächst vorgebracht wird, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 7a K-MSG vor, wird mit diesem bloß allgemein gehaltenen Hinweis nicht dargelegt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre, und somit dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen (vgl. etwa Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) E 126 zu § 28 VwGG, sowie VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0194, mwN).

10 3.2. Im Weiteren behauptet der Revisionswerber, die vorgenommene Kürzung komme "im Wesentlichen einer Doppelbestrafung" gleich.

11 Abgesehen davon, dass der damit offenbar behauptete Verstoß gegen Art. 4 des Siebenten Zusatzprotokolls zur EMRK nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen wäre (vgl. Art. 133 Abs. 5 iVm Art. 144 Abs. 1 B-VG), kommt eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei dem mit dem angefochtenen Erkenntnis abgeschlossenen Verfahren nicht um ein Strafverfahren im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl. dazu etwa VwGH 18.10.2016, Ra 2016/03/0029, mwN).

12 3.3. Schließlich kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis Willkür geübt hätte.

13 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

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