VwGH Ra 2017/05/0216

VwGHRa 2017/05/021624.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K GmbH in R, vertreten durch die Neger / Ulm Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Parkstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. Juni 2017, Zlen. LVwG 80.34-424/2017-6, LVwG 46.34-563/2017-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050216.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/05/0215, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (nunmehr: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus) das auch hier angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH 14.12.2017, Ro 2017/07/0029, mwN).

3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

4 Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.

5 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 24. April 2018

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