VwGH Ro 2017/07/0029

VwGHRo 2017/07/002914.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A G in G, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. Juli 2017, LVwG-550384/35/Wim/KaL, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung in einer Wasserrechtsangelegenheit (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

 

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die BH Grieskirchen erteilte dem Wasserverband T mit Bescheid vom 27. August 2014 eine wasserrechtliche Bewilligung für die Sanierung des linksufrigen Trattnachdammes; Einwendungen des Revisionswerbers wurden abgewiesen.

2 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich behob mit dem nun in Revision gezogenen Beschluss vom 4. Juli 2017 in Stattgebung einer Beschwerde des Revisionswerbers den Bescheid der BH und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BH zurück.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich auch die vorliegende Revision des Revisionswerbers, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

4 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2017/07/0030-5, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft diesen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 4. Juli 2017 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

5 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. ua VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, und 30.5.2017, Ra 2015/07/0051).

6 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat einzustellen.

7 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf § 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 leg.cit. und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 14. Dezember 2017

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