VwGH Ra 2017/04/0085

VwGHRa 2017/04/008528.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des H D in L, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in 8020 Graz, Stockergasse 10/Ecke Lendplatz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. Oktober 2016, Zl. LVwG 43.19-646/2016-19, betreffend eine Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040085.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Jänner 2016 in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Starkstromwegegesetz ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 24. Februar 2017, E 3011/2016, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber laut eigenen Angaben zu Handen seiner Parteienvertreterin am 4. April 2017 zugestellt.

3 Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, beim Verwaltungsgericht eingelangt am 26. Juni 2017, beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 12. Oktober 2016. Unter einem wurde gegen das besagte Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben.

4 Mit Beschluss vom 1. August 2017 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab.

5 In der Folge legte das Verwaltungsgericht die unter einem erhobene außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 12. Oktober 2016 dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.

7 Ausgehend von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 4. April 2017 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 16. Mai 2017.

8 Die mit 21. Juni 2017 datierte und beim Verwaltungsgericht am 26. Juni 2017 eingelangte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet.

9 Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2017/04/0146, hingewiesen, mit dem die gegen den - den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abweisenden - Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2017 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde.

10 Die Revision war wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte