Normen
BauO Tir 2011 §39 Abs1;
BauO Tir 2011 §57 Abs1 litn;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060049.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 23. Februar 2016 wurde - in teilweiser Stattgabe der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 12. Mai 2015 - dem Revisionswerber eine Übertretung des § 39 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2011 zur Last gelegt und die von der BH verhängte Verwaltungsstrafe von EUR 500,-- auf EUR 400,-- herabgesetzt. Der Revisionswerber sei in der Zeit vom 31. Juli 2014 bis zum 29. Jänner 2015 dem mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Axams vom 16. September 2013 erteilten Auftrag, den der Baubewilligung vom 28. Mai 1985 entsprechenden Zustand des Wohnhauses und der Garage auf Grundstück Nr. X, KG A., bis spätestens 30. April 2014 durch Erfüllung einer näher genannten Auflage ("1. Die Garage nordöstlich des Wohnhauses ist zu entfernen.") (herzustellen), nicht nachgekommen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision zunächst vorgebracht, es liege "aus unten näher auszuführenden Gründen" im Hinblick auf die Grundsätze des fairen Verfahrens nach
Artikel 6 EMRK eine Mangelhaftigkeit des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor, welche geeignet gewesen sei, den Revisionswerber zu benachteiligen.
8 Damit wird allerdings dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen. Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen (vgl. VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004, und VwGH 25.6.2015, Ra 2015/07/0006, jeweils mwN).
9 Zu dem Vorbringen, das Straferkenntnis der BH vom 12. Mai 2015 sei "vorschnell" erlassen worden, "zumal es sich um ein behängendes Verfahren gehandelt hat", ist darauf hinzuweisen, dass die Revision den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Axams vom 17. März 2015, mit dem dem Revisionswerber die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung für näher bezeichnete Baumaßnahmen erteilt wurde, mit 15. April 2015 (und damit vor Erlassung des Straferkenntnisses der BH vom 12. Mai 2015) in Rechtskraft erwachsen sei, nicht entgegentritt. Auch diesem Vorbringen kann keine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzlicher Bedeutung zukommen könnte, entnommen werden.
10 Schließlich wird zur Revisionszulässigkeit vorgebracht, die Geldstrafe sei im angefochtenen Erkenntnis lediglich um EUR 100,-- auf EUR 400,-- reduziert worden, obwohl die gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobene Beschwerde insoweit erfolgreich gewesen sei, als "nur mehr ein Vorwurf einer Verwaltungsübertretung" (Anmerkung: betreffend die Nichtentfernung der Garage) statt ursprünglich zwei Verwaltungsübertretungen (Anmerkung: betreffend die Nichtentfernung der Garage und eines Teils des Wintergartens) "übrig geblieben" sei. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Geldstrafe sei tat- und schuldangemessen, sei in keiner Weise verifizierbar. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Verwaltungsgericht gegenüber dem Straferkenntnis der BH den zur Last zu legenden Tatzeitraum um 2 ½ Monate eingeschränkt habe.
11 Diesen Ausführungen, zu denen im Übrigen in der Revisionsbegründung kein Vorbringen erstattet wird, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Strafbemessung um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN). Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung eine fehlerhafte Beurteilung unterlaufen wäre, hat es doch (bei einem Strafrahmen bis zu EUR 36.300,-- gemäß § 57 Abs. 1 lit. n Tiroler Bauordnung 2011) den Wegfall der Bestrafung für die Nichtentfernung eines Teils des Wintergartens sowie den eingeschränkten Tatzeitraum berücksichtigt, gleichzeitig aber auch - entgegen dem Straferkenntnis der BH, in dem noch vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausgegangen worden war - den Verschuldensgrad der Wissentlichkeit zugrunde gelegt.
12 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. März 2018
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