Normen
12010E267 AEUV Art267 Abs3;
61994CJ0029 Aubertin VORAB;
AufwandersatzV VwGH 2014;
B-VG Art133 Abs4;
RPG Vlbg 1996 §16;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGVG 2014 §28;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060028.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Lech Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde L. vom 13. August 2015, mit welchem ihrem Antrag auf Erteilung einer Auskunft, für welche Grundstücksnummern und aus welchen konkreten Gründen in einem näher genannten Zeitraum Ferienwohnungsbewilligungen nach § 16 Abs. 1 oder 4 Raumplanungsgesetz (im Folgenden: RPG) erteilt worden seien, gemäß § 4 Auskunftsgesetz nicht stattgegeben worden war, keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13. August 2015 bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die Voraussetzungen für die Auskunftsverpflichtung, insbesondere im Raumplanungsbereich, sei grob unrichtig angewendet worden (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059).
6 Soweit die Revisionswerberin damit offenbar ein Abweichen des bekämpften Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung dartun möchte, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret darzulegen hat, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2015/02/0189, mwN). Diesem Erfordernis wird die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht, weil sie weder aufzeigt, dass der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt, in welchem es um ein Auskunftsersuchen betreffend die einer bestimmten Baubewilligung zugrunde liegenden Gesamtgeschoßfläche bzw. Verkaufsfläche ging, mit dem hier vorliegenden Sachverhalt betreffend das Auskunftsersuchen über Ferienwohnungsbewilligungen, vergleichbar sei, noch darlegt, inwiefern das Verwaltungsgericht von der im genannten Erkenntnis zum Ausdruck kommenden hg. Judikatur abgewichen sei.
7 Das Verwaltungsgericht ist zudem im angefochtenen Erkenntnis nicht davon ausgegangen, dass mangels Diskriminierungssachverhaltes keine Auskunftsverpflichtung gegeben sei oder dass kein berechtigtes Interesse der Revisionswerberin an der Auskunft bestehe. Es hat vielmehr eine Prüfung dahin vorgenommen, ob das - als gegeben angenommene - Interesse der Revisionswerberin als Auskunftswerberin an der begehrten Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der von einer Bekanntgabe der angefragten Daten betroffenen Personen bzw. des von der Auskunft berührten Organes überwiege. Auch in dieser Hinsicht wird somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
8 Die Revisionswerberin bringt weiters vor, dass das Verwaltungsgericht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche Rechtslage bei einer Gesetzesänderung auf gestellte Anträge anzuwenden sei, unrichtig angewendet habe, und dass bisher keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob bei einer Änderung der Rechtslage für Bereiche, die die Grundfreiheiten der Europäischen Union beträfen, neue Bestimmungen auch auf bereits gestellte Anträge rückwirkend zur Anwendung kämen, wobei durch das Verwaltungsgericht die Vorlageverpflichtung nach Art. 267 AEUV verletzt worden sei, weil die Ausgangsfrage, ob eine Beschränkung der Grundfreiheiten auch rückwirkend eingeführt werden könne, zwingend die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens erfordert hätte.
9 Dazu ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht den Umstand, dass sich die Bewilligungstatbestände nach § 16 RPG auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 22/2015 maßgeblich geändert haben, als einen zu berücksichtigenden Aspekt in seine Interessenabwägung einbezogen hat und dabei im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.5.2015, Ra 2015/05/0017) zu dem Schluss gelangt ist, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung im Fall einer Bestätigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B. durch den Verwaltungsgerichtshof (s. dazu VwGH 25.5.2016, 2013/06/0165) im fortzusetzenden Verfahren unter Zugrundelegung der genannten RPG-Novelle zu beurteilen sein werde. Die in der Zulässigkeitsbegründung von der Revisionswerberin angesprochene Bindung an die Rechtsauffassung der (vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz zuständigen) Vorstellungsbehörde besteht im Fall einer wesentlichen Änderung der Rechtslage gerade nicht (vgl. etwa VwGH 21.2.2013, 2011/06/0162, und VwGH 4.2.2009, 2006/15/0381, jeweils mwN).
10 Mit ihrer Argumentation betreffend die europarechtlichen Grundfreiheiten zeigt die Revisionswerberin schon deshalb keine Rechtsfrage auf, die im gegenständlichen Verfahren entscheidungsrelevant sein könnte, weil der Schutzbereich der Grundfreiheiten nur bei Auslandsbezug des Sachverhaltes eröffnet ist, ein solcher im gegenständlichen Fall aber nicht erkennbar ist und in der Zulässigkeitsbegründung auch nicht dargestellt wird. Im Übrigen ist ein Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht im Sinn des Art. 267 Abs. 3 AEUV anzusehen, wenn seine Entscheidungen noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sodass das Verwaltungsgericht - ungeachtet des im gegenständlichen Fall fehlenden Auslandsbezuges - auch aus diesem Grund nicht vorlagepflichtig gewesen wäre (vgl. zum Ganzen VwGH 27.7.2016, Ra 2016/06/0003, mwN). Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz von "ERVZ" in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.
Wien, am 25. April 2018
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