VwGH Ra 2017/21/0142

VwGHRa 2017/21/014231.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision des B M (alias K B), vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2017, I413 2157812-1/4E, betreffend (insbesondere) Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

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Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das vorliegend angefochtene Erkenntnis wurde dem damaligen Vertreter des Revisionswerbers am 24. Mai 2017 zugestellt. Der nunmehrige Rechtsvertreter des Revisionswerbers brachte die gegenständliche Revision am 5. Juli 2017 - dem letzten Tag der sechswöchigen Revisionsfrist - um 16:59:56 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ein. Da die Einbringung somit nach Ablauf der um 15:00 Uhr endenden Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte, erweist sich die Revision als verspätet. Dazu kann gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, sowie auf die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (vgl. aus der letzten Zeit etwa die Beschlüsse vom 3. April 2017, Ra 2016/18/0371, Rz 9 bis 11, vom 23. März 2017, Ra 2016/20/0267, Rz 7, sowie vom 2. März 2017, Ra 2015/08/0175, Rz 11, mwN). Dieser Auffassung trat der Revisionswerber in der ihm hierzu eingeräumten Stellungnahme nicht entgegen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 erster Fall VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2017

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