VwGH Ra 2016/18/0371

VwGHRa 2016/18/03713.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wech, über die Revision des A M in W, vertreten durch Dr. Georg Zwolanek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch Platz 3/6, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2016, Zl. L512 1427317- 3/2E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §25a;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §75 Abs2;
VwRallg;
ZustG §7;
BVwGG 2014 §19;
BVwGG 2014 §21;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
GO BVwG 2014 §20 Abs7;
VwGG §25a;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §75 Abs2;
VwRallg;
ZustG §7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 18. Juli 2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei.

3 Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung am 21. September 2016 zugestellt. Am 7. Oktober 2016 langte eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde beim BFA ein. Daraufhin brachte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dem Revisionswerber mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 zur Kenntnis, dass seine Beschwerde verspätet sei und gab ihm die Möglichkeit, zu diesem Umstand Stellung zu nehmen.

4 In der Folge stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den das BVwG mit Beschluss vom 4. November 2016 abwies. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß § 26 Abs. 1 und 5 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

6 Der Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 18. Jänner 2017 wurde dem einschreitenden Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall durch die Rechtsanwaltskammer Wien mittels Teilnehmer-Direktzustellung (TLNDZ) am 24. Jänner 2017 im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) übermittelt.

7 Die Teilnehmer-Direktzustellung ist die Möglichkeit der direkten Übermittlung von Schriftstücken mittels ERV zwischen Teilnehmern des ERV. Eine Rechtsgrundlage für eine Zustellung durch TLNDZ ist im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich (vgl. etwa VwGH vom 3. Mai 2016, Ra 2015/18/0236). Insbesondere stellt der vom Revisionswerber ins Treffen geführte § 75 Abs. 2 VwGG eine solche nicht dar, weil diese Bestimmung ausdrücklich auf die Übermittlung von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes und Eingaben bei diesem abstellt. Es liegt daher ein Zustellmangel vor.

8 Ein solcher Zustellmangel kann jedoch gemäß § 7 Zustellgesetz geheilt werden, wenn das zuzustellende Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommt. Es kommt im Fall der elektronischen Zustellung auf den Zeitpunkt des Zugriffs auf das am Bereithaltungsserver bereitgehaltene Dokument an (vgl. den zitierten Beschluss vom 3. Mai 2016).

9 Im vorliegenden Fall wurde der Bestellungsbescheid dem Verfahrenshelfer nach seinen eigenen Angaben am 24. Jänner 2017 (14:11 Uhr) "per ERV bereitgestellt". Dass er den ab dieser Zeit am Server bereitgehaltenen Bestellungsbescheid nicht sogleich an diesem Tag, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen hätte, wurde zu keiner Zeit behauptet. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision am 24. Jänner 2017 zu laufen und endete am 7. März 2017.

10 Zwar wurde die Revision am 7. März 2017 dem BVwG im Weg des ERV übermittelt, jedoch erfolgte dies nach 15:00 Uhr und somit nach Ablauf der Amtsstunden des BVwG, die nach § 20 Abs. 1 der Geschäftsordnung des BVwG (GO-BVwG) für die Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr festgesetzt sind. Die Revision gilt sohin gemäß § 20 Abs. 6 GO-BVwG erst mit Beginn der Amtsstunden des nächsten Arbeitstages, also am 8. März 2017, als eingebracht (vgl. VwGH vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198).

11 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. Wien, am 3. April 2017

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