VwGH Ra 2017/21/0022

VwGHRa 2017/21/002223.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Revision des F X in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Juni 2016, G305 1405979-2/7E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste im Februar 2009 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. März 2009 ab und verfügte die Ausweisung des Revisionswerbers nach Mazedonien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 9. April 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies das BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

3 Mit Bescheid vom 28. Februar 2016 sprach das BFA sodann - nach zwei niederschriftlichen Einvernahmen des Revisionswerbers - aus, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Unter einem wurde gegen den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 17. Juni 2016 als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 23. September 2016, E 1592/2016-6, ablehnte und über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der Folge brachte der Revisionswerber beim BVwG fristgerecht die vorliegende (außerordentliche) Revision ein, über deren Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtshof nach der gemäß § 30a Abs. 7 VwGG erfolgten Aktenvorlage erwogen hat:

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

9 In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber der Sache nach geltend, das BVwG sei insoweit von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als es - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG - der Beziehung zu seinem Bruder nicht die gebotene Bedeutung beigemessen habe.

10 Es ist unstrittig, dass der ledige und kinderlose Revisionswerber mit seinem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt lebt (nach der Aktenlage im Wesentlichen seit der Einreise des Revisionswerbers im Februar 2009). Es steht weiter fest, dass der Bruder den Revisionswerber finanziell unterstützt und im Wesentlichen für seinen Unterhalt aufkommt. Von daher ist es zutreffend, dass das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinem Bruder und dessen Familie vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst ist und dass - in den Worten der Revision - insoweit "ein hinreichend schützenswertes" Privatbzw. Familienleben vorliegt.

11 Trotzdem erweist sich die vom BVwG nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Ergebnis als vertretbar, weil auch im Herkunftsstaat aufrechte familiäre Bindungen bestehen und die - im Übrigen nicht sehr ausgeprägte - Integration des Revisionswerbers in einem Zeitraum erfolgte, in dem er sich (bereits nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt Ende März 2009) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Das betrifft vor allem die Beziehung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten mazedonischen Staatsangehörigen, mit der der Revisionswerber aber unstrittig nicht zusammenlebt. Das in den Zulassungsausführungen noch angesprochene "Onkel-Neffen Verhältnis" hat weder im Verfahren vor dem BFA noch in jenem vor dem BVwG eine besondere Erwähnung gefunden und unterliegt daher dem Neuerungsverbot.

12 Ist die vorgenommene Interessenabwägung vertretbar, so steht das nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Zulässigkeit einer (außerordentlichen) Revision in Bezug auf die Rückkehrentscheidung von vornherein entgegen (vgl. etwa den Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0163, Rz 10, mwN).

13 In der Revision werden somit keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 23. Februar 2017

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