AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.1405979.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA.:
Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom XXXX, Zl:
XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 und gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 52 Abs. 9 iVm. § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.02.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 (Spruchteil I.) und auf die Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab und sprach gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus, dass er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen werde (Spruchteil III.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene, zum 14.04.2009 datierte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des erkennenden Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte I.) und II.) als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Am 20.07.2014 und am 08.02.2016 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
3. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid des BFA, dem BF zu Handen seiner Rechtsvertretung am 29.02.2016 elektronisch zugestellt, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (§§ 57 und 55 AsylG), wider ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (§ 52 Abs. 9 FPG 2005) und gemäß § 46 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mazedonien zulässig sei.
4. Mit Schriftsatz des BFA, RD XXXX, wurde er über seine Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet in Kenntnis gesetzt.
5. Mit dem am 09.03.2016 beim BFA, RD XXXX, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Die Beschwerde verband er mit dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahin, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 46 FPG festgestellt werde, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und eine Rückschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig ist, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
6. Am 13.04.2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Mit hg. Schreiben vom 18.04.2016 wurde dem BF eine Länderfeststellung zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu zu äußern.
8. In der dazu - im Wege seiner Rechtsvertretung - ergangenen Stellungnahme vom 09.05.2016 heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass es in seinem Privat- und Familienleben keine wesentlichen Änderungen gegeben habe. Zu seinem Bruder XXXX, bei dem er lebe, bestehe ein intensives Abhängigkeitsverhältnis, da ihn sein Bruder und dessen Familie seit vielen Jahren finanziell unterstützen und versorgen würden. Der BF habe bereits unter Beweis gestellt, dass er arbeitsfähig und arbeitswillig sei. Er sei seit mehreren Jahren mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX liiert und wolle er mit ihr eine Familie gründen. Zu den übermittelten Länderberichten über die Situation im Herkunftsstaat Mazedonien wurde die Erklärung abgegeben, dass diesen grundsätzlich nicht "in inhaltlicher Weise" entgegengetreten werde; jedoch wurden noch Berichte (Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia; Amnesty International Report 2015/16 - Macedonia) mit dem Ersuchen um Berücksichtigung vorlegt.
9. Anlässlich der am 13.06.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung erfolgte eine Vernehmung des BF als Partei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Er gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Muttersprache ist albanisch. Er spricht auch mazedonisch.
2. Im Herkunftsstaat erlernte er nach dem Besuch der achtjährigen Grundschule den Beruf eines Friseurs. Bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat ging er einer Gelegenheitsarbeit als Herrenschneider nach. Er war nirgendwo fix angestellt und die meiste Zeit arbeitslos.
Solange sei im Jahr XXXX verstorbener Vater lebte, wurde er von ihm unterstützt. Parallel dazu wurde er von seinen Geschwistern unterstützt.
Im Herkunftsstaat (genauer in der Herkunftsgemeinde des BF, XXXX) leben sein Bruder XXXX und seine Schwestern XXXX und XXXX. Der Bruder XXXX lebt mit seiner Familie im Elternhaus des BF und verdient seinen Lebensunterhalt selbst. Seine Schwester XXXX ist Hausfrau und mit einem Professor verheiratet. Seine Schwester XXXX ist Schneiderin und mit einem Taxifahrer verheiratet. Zu seinen Geschwistern im Herkunftsstaat unterhält der BF telefonisch Kontakt.
Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann er wieder im Elternhaus wohnen.
3. Er ist am XXXX illegal und schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist. Seit seiner Ausreise ist er in den Herkunftsstaat nicht wieder zurückgekehrt.
4. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
5. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er weist aus medizinischer Sicht keine Leidenssymptomatik auf, die zu einer Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit führen würde. Aktenkundig ist eine unselbständige sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit des BF für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX und für die Dienstgeberin Firma XXXX in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und vom
XXXX bis XXXX. Abgesehen von den dargestellten Erwerbstätigkeiten ging bzw. geht er keiner Erwerbstätigkeit nach.
6. Im Bundesgebiet leben seine Brüder XXXX mit deren Familien.
Der BF lebt bei seinem Bruder XXXX, sowie dessen Gattin und dessen Kindern in XXXX, und wird von ihm und seiner Familie unterstützt, indem er von ihm eine Unterkunft und die Verpflegung zur Verfügung gestellt bekommt. Die Kosten für die Bekleidung des BF tragen seine Brüder XXXX und XXXX je zum Teil. Manchmal trägt er auch die gebrauchten Kleidungsstücke eines seiner Brüder weiter.
7. Vor ungefähr zweieinhalb Jahren lernte der BF die in Salzburg lebende XXXX, eine Staatsangehörige der Republik Mazedonien, in einer Diskothek in Salzburg kennen. Mit ihr lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt. Er besucht sie in Salzburg.
Frau XXXX stützt ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auf eine von der Bezirkshauptmannschaft XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX ausgestellte Daueraufenthaltskarte zur Zl.: XXXX.
Sie war mit einem Österreicher verheiratet und sind aus dieser Beziehung zwei Söhne hervorgegangen.
Abgesehen von dieser freundschaftlichen Beziehung zu XXXX hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, an der persönlichen und familiären Ausgangssituation des BF nichts Wesentliches geändert.
8. In Österreich besucht er - abgesehen von einem Deutschkurs - keine Kurse, oder gar eine Schule. Er ist auch an keiner Universität inskribiert und engagiert sich nicht in Vereinen. Die deutsche Sprache beherrscht er noch immer nicht in dem Ausmaß, um einfache Fragen zu verstehen und diese eigenständig ohne Dolmetscher zu beantworten.
9. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Gleiches gilt auch für den Herkunftsstaat, wo er weder mit den Gerichten noch mit den Sicherheitsbehörden Probleme hatte.
Er hatte auch auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme im Herkunftsstaat.
10. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu den Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführer in den Einvernahmeprotokollen der Bundespolizeidirektion und der belangten Behörde stehen und denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
Die zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, den Lebensumständen und der unzureichenden Integration des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Daran vermag auch die behauptete Beziehung zu Frau XXXX, einer mazedonischen Staatsangehörigen, die ihren Aufenthalt in Österreich auf eine mit XXXX befristete Aufenthaltsberechtigung stützt, nichts zu ändern. Aus der mündlichen Einvernahme des BF kam vielmehr hervor, dass der BF und die Genannte nicht gemeinsam wohnen und sich ihre Beziehung auf Besuchskontakte des BF beschränkt. Das steht auch im Einklang mit seinen Schilderungen zu seiner aktuellen familiären und Wohnsituation. Demnach lebt und wohnt der unverheiratete und kinderlose BF bei seinem Bruder XXXX in Wels, während XXXX in XXXX wohnt und lebt. Auf Grund der mündlichen Einvernahme des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016 ist weiters die in der Beschwerdeschrift und in der Stellungnahme vom 09.05.2016 erhobene Behauptung, dass es sich bei Frau XXXX um eine österreichische Staatsangehörige handle, widerlegt.
Sowohl mit seinem Beschwerdevorbringen als auch mit seinen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht, dass er mit XXXX eine gemeinsame Familie in Österreich gründen und hier mit ihr seine Zukunft verbringen wolle, bestätigte der BF den Nichtbestand eines eigenen Familienlebens. Damit begegnet die mit der Beschwerdeschrift bekämpfte Feststellung der belangten Behörde, dass der BF im Bundesgebiet keine eigene Familie habe, sowie ledig und kinderlos sei, keinen Bedenken. Dass er zur genannten Frau eine jahrelange Beziehung unterhalte, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, wird schon durch die Aussagen des BF anlässlich seiner mündlichen Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2014 widerlegt. Dort gab er an, zu einer gewissen Frau XXXX (hierbei handelt es sich erkennbar um eine andere Identität) eine Beziehung unterhalten zu haben (siehe dazu AS 391).
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF beruhen einerseits auf den in den im Verwaltungsgerichtsakt einliegenden Niederschriften der belangten Behörde über die Einvernahme des BF und andererseits auf der Verhandlungsniederschrift des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, sowie auf dem Ergebnis der am 13.06.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten mündlichen Verhandlung.
Die zum Umstand getroffene Feststellung, dass sich an seinen persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen seit der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht nichts geändert hat, beruht auf seiner diesbezüglichen Aussage in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.02.2016 (AS 503), auf der diesbezüglich übereinstimmenden Stellungnahme vom 09.05.2016 und auf der diesbezüglichen Aussage des PV anlässlich seiner Einvernahme als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016. Hier gab er weiters glaubhaft an, er über einen Deutschkurs hinaus keine Ausbildungen gemacht oder Kurse besucht hätte (siehe dazu auch seine übereinstimmende Aussage vor der belangten Behörde AS 504).
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vielmehr hat sich die Ausgangslage in Mazedonien stetig zum Besseren gewandelt. Auch die vom BF mit seiner Stellungnahme vom 09.05.2016 vorgelegten Berichte (Country Report on Human Rights Practices 2015 - Macedonia und Amnesty International Report 2015/16 - Macedonia) zeigen keine vom Amtswissen abweichenden wesentlichen Abweichungen auf.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen und des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ließ die ihm eingeräumte Frist jedoch ungenützt verstreichen.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt wurden, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird, sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Bestimmung des § 9 BFA-VG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, spricht nichts für das Vorliegen eines schützenswerten Familien- und/oder Privatlebens. Er lebt bei einem seiner im Bundesgebiet aufhältigen Brüder und dessen Familie. Von diesem erfährt er auch eine finanzielle Unterstützung. Dass zu diesem Bruder darüber hinaus eine außergewöhnliche Verbundenheit bzw. ein Naheverhältnis über das übliche Maß hinaus bestünde, kam auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervor. Wenn nun der BF in der Beschwerdeschrift ausführt, dass das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Bruder intensiv sei, weil der Bruder schon durch mehrere Jahre hindurch den BF unterstütze, indem er die Miete, das Essen, Kleidung, Deutschkurse, den Rechtsanwalt zahle, so vermochte er mit seiner Behauptung nicht aufzuzeigen, dass gegenständlich ein über den geschwisterlichen Beistand hinausreichendes schützenswertes Privat- bzw. Familienleben des BF vorläge. Eine intensive Beziehung zum Bruder - wie von ihm behauptet - wird auch durch dessen Ausführungen, dass er seit nunmehr zweieinhalb Jahren mit XXXX liiert sei und ein Zusammenziehen bzw. eine Heirat beabsichtigt seien, widerlegt und zeigen sich hier deutliche Tendenzen für das Nichtvorliegen einer besonders intensiven emotionalen Bindung zu seinem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie.
Der BF hat selbst keine eigene Familie. Den diesbezüglich von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass er unverheiratet und kinderlos ist, trat er zu keinem Zeitpunkt entgegen. Vielmehr bestätigte er die zu seinem Familienstand getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016.
Ebenso bestätigt seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.2016, dass er mit XXXX weder zusammenlebt, noch mit ihr verheiratet ist, den Umstand, dass er in Österreich kein schützenswertes Familienleben hat. Dass er durch seinen Bruder unterstützt wird, reicht für die Annahme eines schützenswerten Familienlebens ebenfalls nicht hin.
Überdies spricht nichts für die Erlangung einer tiefgreifenden Integration des BF. Er reiste am 08.02.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein um hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellen zu können. Sein Antrag auf internationalen Schutz bzw. auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 09.04.2014, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen. Der BF hat seinen (unsicheren) Aufenthalt ausschließlich auf seinen unbegründeten Asylantrag gestützt.
Der BF vermochte sich bis dato nicht nachhaltig wirtschaftlich in Österreich zu integrieren. Er vermochte bisher dessen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht unter Beweis stellen. So geht der er - von kurzzeitigen Gelegenheitsarbeiten abgesehen - gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt überwiegend von der Unterstützung seines Bruders XXXX, zu der teils auch die Unterstützung seines ebenfalls in Österreich lebenden Bruders XXXX hinzutritt. Wenn er nun ausführt, dass er mehrere Brüder in Österreich habe, die mit ihren Familien einen Aufenthaltstitel besäßen und dass der BF auf Grund der guten Kontakte der Brüder bei der Firma XXXX zu arbeiten beginnen könnte, vermag er damit keine aufenthaltsverfestigenden Merkmale aufzuzeigen, zumal er nicht aufgezeigt hat, dass er sich aktiv um eine Arbeitsstelle kümmern würde. Darüber hinaus gab er an, sich weder in einem Verein aktiv zu betätigen, noch eine Schule zu besuchen, noch an einer Universität inskribiert zu sein.
Der BF hat zwar einen Deutschsprachkurs besucht, doch hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren ergeben, dass er der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig ist.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde konnte daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgehen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
3.1.3. Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes liegen auch keine Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, vor.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz - welches der nunmehrigen Entscheidung gegenständlich vorangegangen ist - abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0182; vom 17.04.2013, Zl. 2013/22/0068 und vom 20.12.2012, Zl. 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
Selbst wenn der VwGH ausführt, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119), vermag, insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender - nicht bereits im vorangegangenen internationalen Schutzverfahren bereits behandelter - Sachverhalte seitens des BF, angesichts dessen herkunftsstaatlicher Bezugspunkte, dessen Sozialisation in Mazedonien und seiner Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht erkannt werden.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet.
Daher ist die Beschwerde, aufgrund des Nichtvorbringens überwiegender besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Die mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Bestimmung des § 55 FPG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnten besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat und die die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führten, überwiegen würden, nicht festgestellt werden.
Die von der belangten Behörde festgelegte Frist für die freiwillige Ausreise begegnet daher keinen Bedenken.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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