VwGH Ra 2017/19/0540

VwGHRa 2017/19/054013.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des I P O, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2017, I416 2145572-2/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zunächst ist zum Prozessgegenstand des gegenständlichen Revisionsverfahrens festzuhalten, dass in der Revision unterschiedliche Daten von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sind. Anhand des übrigen Inhaltes der Revision, insbesondere (auch) anhand der Ausführungen zu ihrer Rechtzeitigkeit, ergibt sich aber ohne jeden Zweifel, dass sich die gegenständliche Revision gegen das der Revision angeschlossene Erkenntnis vom 20. Juni 2017 (nicht aber gegen ein im Rubrum genanntes Erkenntnis vom 31. Juli 2017 und auch nicht gegen ein in der Einleitung erwähntes Erkenntnis vom 31. Mai 2017) richtet.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Die vorliegende Revision - die im Übrigen lediglich die Verletzung des Revisionswerbers in näher genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet - enthält keine Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG; sie erweist sich schon deshalb als unzulässig (vgl. etwa VwGH 23.10.2017, Ra 2017/01/0336; 24.8.2017, Ra 2017/01/0242; 4.10.2017, Ra 2017/01/0306 bis 0308; 27.1.2016, Ra 2015/10/0142, 0143; 22.5.2014, Ra 2014/01/0030, jeweils mwN).

7 Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am 13. Dezember 2017

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