VwGH Ra 2017/01/0306

VwGHRa 2017/01/03064.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. H I, 2. R R I 3. R I, alle in T, alle vertreten durch Mag. Sabine Straka, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 27/6, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. Februar 2017, 1) Zl. VGW-152/022/1323/2017-2,

2) Zl. VGW-152/022/1324/2017 und 3) Zl. VGW-152/022/1325/2017, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §71 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §64a Abs18;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

5 Die vorliegenden Revisionen enthalten keine Zulässigkeitsgründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG; sie erweisen sich schon deshalb als unzulässig (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. August 2017, Ra 2017/01/0242, mwN).

6 Im Übrigen sei angemerkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei der (neunmonatigen) Frist des § 64a Abs. 18 zweiter Satz StbG um eine materiell-rechtliche Frist handelt - weil die dort genannte Anzeige auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen, nämlich den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gerichtet ist - nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass bei Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. dazu sowie zur Abgrenzung von verfahrens- und materiell-rechtlichen Fristen etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 2013, 2011/10/0179; vgl. zu vergleichbaren staatsbürgerschaftsrechtlichen Fristen betreffend Geltendmachung eines Erwerbsanspruches auch das hg. Erkenntnis vom 16. April 2004, 2002/01/0474). Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht festgestellt, dass die (verspäteten) Anzeigen gemäß § 64a Abs. 18 StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft der revisionswerbenden Parteien geführt haben.

7 Die Revisionen eignen sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen waren.

8 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. Wien, am 4. Oktober 2017

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