VwGH Ra 2017/16/0109

VwGHRa 2017/16/010921.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des M F in A, vertreten durch Dr. Lucas Lorenz und Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adamgasse 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. Mai 2017, Zl. LVwG- 2017/29/0223-7, betreffend Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Unbestritten ist, dass der Revisionswerber ein auf seiner Liegenschaft bestehendes Wirtschaftsgebäude u.a. um einen Rinderlaufstall samt einem Güllekeller, mit Bescheid des Bürgermeister der Gemeinde Anras vom 20. November 2015 bewilligt, erweiterte.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgrund einer Beschwerde des Revisionswerbers die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Anras vom 19. Juli 2016 erfolgte Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages von EUR 1.664,13 auf EUR 1.577,52 gemäß § 279 Abs. 1 BAO ab.

Weiters sprach das Verwaltungsgericht nach § 25a VwGG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Nach der Darstellung des Verfahrensganges stellte das Gericht folgenden Sachverhalt fest:

"Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstücks

Gp ... Das Grundstück ist als landwirtschaftliches Mischgebiet

gewidmet und befindet sich im Ortskern der Gemeinde Anras.

Das Wirtschaftsgebäude und der umliegende Bestand an Wohnhäusern sind durch Verkehrsflächen (Gemeindestraße) verkehrstechnisch erschlossen (...).

Das ... Wirtschaftsgebäude besteht bereits über Jahrhunderte

und wurde zuletzt im Jahr 1966 umgebaut. Bis dato wurde von Seiten des Bürgermeisters der Gemeinde Anras für das gegenständliche Grundstück noch keine Verkehrsaufschließungsabgabe vorgeschrieben bzw für das Grundstück entrichtet.

Der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Anras vom

20.11.2015 ... betreffend das Bauvorhaben Rinderlaufstall für

14 Stück Milchkühe mit befestigtem Auslauf, Oberbau in Holzriegelbauweise, Dachform mit abgeschlepptem Pultdach, wurde dem Beschwerdeführer am 23. 11. 2015 zugestellt, dagegen wurde keine Beschwerde erhoben. Der Baubeginn für den Zu- und Umbau erfolgte am 04.04.2016.

An der Westseite des bestehenden Wirtschaftsgebäudes unmittelbar angrenzend wurde ein Rinderlaufstall mit den Abmessungen von 18,00 m x 5,35 m x 4,10 m zugebaut. ....

Direkt unterhalb des Stalles wurde der Güllekeller mit den Abmessungen von 26,50 m x 5,48 m x 2,95 m in Stahlbeton errichtet. Der Güllekeller endet im Südbereich bündig mit dem Mauerwerk des Laufstalles. Der Güllekeller verfügt über eine Luke, welche außerhalb des Laufstalles liegt und Maße von ca 2,5 m x l m aufweist. Der Güllekeller kann ausschließlich durch diese Luke (zB zwecks Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten unter Tragen eines Atemschutzes) betreten werden. Unterhalb der Luke befindet sich ein wartungspflichtiges Rührwerk, welches durch die Luke nach oben gezogen wird, um die entsprechende Wartung durchzuführen. Die Absaugung erfolgt über ein Saugrohr, das auf der Straßenseite im Bereich des südwestlichen Eckes des Laufstalles positioniert ist. Die Absaugung erfolgt derart, dass ein Bereich des Güllekellers, welcher durch eine Abschrägung einen Meter tiefer gesetzt ist, immer mit Gülle behaftet bleibt. Die Baumasse des Altbestandes beträgt 1.155,76 m3. Die Baumasse aus dem Abbruch eines Fahrsilos und einer Düngerstätte beträgt 66, 15 m3 (Baumassenberechnung ...). Die Größe des Bauplatzes beträgt 961 m2(Grundbuchsauszug ...)."

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Zitierung der maßgebenden Bestimmungen aus dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011 sowie aus Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Anras über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages und der Tiroler Landesregierung über den Erschließungskostenfaktor - soweit für die vorliegende Revision von Relevanz - aus:

"Von Seiten des Beschwerdeführers wird eingewandt, dass der sich unter dem Rinderlaufstall befindliche Güllekeller nicht in die Berechnung des Erschließungsbeitrages mit aufzunehmen sei, zumal es sich dabei nicht um ein Gebäude im Sinne des TVAG 2011 handle. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Das TVAG 2011 verweist in seinem § 2 Abs. 3 lit. a hinsichtlich der Gebäudedefinition auf die Tiroler Bauordnung 2011. Gemäß § 2 Abs. 2 TBO 2011 sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist (Weber/Rath-Kathrein, TBO § 2 E 32; VwGH 22. 2. 1991, 87/17/0254; 22. 2. 1991, 88/17/0125, VwSlg 9772 A/1979; VwSlg 4125 A/1956).

Beim gegenständlichen Güllekeller handelt es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene und vom Menschen betretbare bauliche Anlage, die mit dem Erdboden fest verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich waren. Der Güllekeller dient dazu, eine Sache im rechtlichen Sinn, nämlich die Gülle, durch Überdachung sowie den Wänden vor wetterbedingten Einwirkungen zu schützen und zu lagern.

Gemäß § 285 ABGB wird alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient, im rechtlichen Sinn als Sache qualifiziert. Die Gülle dient insofern zum Gebrauche der Menschen, als sie etwa als Dünger verwendet werden kann und sohin zivilrechtlich als Sache zu qualifizieren ist (Vgl Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4 § 285 ABGB Rz l ff).

Der Umstand, dass der Güllekeller nach Einbringen der Gülle vom Menschen nicht mehr betretbar ist, schließt den Gebäudebegriff nicht aus, da das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit des Betreten-Könnens abstellt, unabhängig von der faktischen Durchführbarkeit. Zudem differenziert der Gesetzgeber nicht, welche Art von Sachen in einem Gebäude gelagert wird. Qualifizierte man Güllekeller nicht als landwirtschaftlich genutzte Gebäudeteile iSd § 9 Abs. 4 dritter Satz TVAG 2011, so wäre im Falle einer späteren Änderung des Lagergutes die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrags nicht möglich.

Der Gebäudebegriff im Sinne der TBO 2011 ist daher erfüllt. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Errichtung des Güllekellers von der baubehördlichen Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde Anras vom 20. 11. 2015 erfasst wurde.

In dieser Hinsicht ist auch kein Ausnahmetatbestand einschlägig, zumal der in Betracht kommende § l Abs. 3 lit. k TBO unter anderem ausdrücklich von ‚nicht überdachten ortsüblichen Düngerstätten' spricht, worunter der gegenständliche Güllekeller nicht subsumierbar ist.

Der Güllekeller erfüllt in weiterer Folge den Gebäudebegriff iSd § 2 Abs. 3 lit. a TVAG 2011, da es sich um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz einer Sache zu dienen und, wie oben ausgeführt, der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegt.

Auch die Gebäudedefinition des § 2 Abs. 3 lit. a TVAG 2011 erfordert lediglich ein Betreten-Können der baulichen Anlage. Der Güllekeller, wie festgestellt, verfügt über eine Luke, die mit Maßen von ca. 2,5 m x l m groß genug und auch dafür bestimmt ist, von Menschen zB im Rahmen von Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zum Betreten benutzt werden zu können, sodass ein Betreten jedenfalls möglich ist. Dass hierfür das Tragen eines Atemschutzes notwendig ist, ändert nichts an dem Umstand, dass ein Betreten des Güllekellers im abgesaugten Zustand möglich ist. Es ist auch kein Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 4 TVAG 2011 einschlägig.

Insbesondere ist jedoch festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Güllekeller um keine eigenständige, von anderen Gebäuden abgetrennte, bauliche Anlage handelt, sondern dieser vielmehr mit dem unmittelbar darüber befindlichen Rinderlaufstall untrennbar verbunden ist und mit diesem eine Einheit bildet, sohin auch bei der Berechnung der Baumasse zu berücksichtigen ist. Dies ist insbesondere auch aus § 2 Abs. 5 TVAG 2011 abzuleiten, wonach als umbauter Raum jener Raum ist, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes begrenzt wird.

Der Rinderlaufstall stellt unzweifelhaft und unbestritten ein Gebäude sowohl im Sinne der TBO 2011 als auch des TVAG 2011 dar, zumal es sich hierbei um eine überdeckte, allseits umschlossene bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, dem Schutz von Tieren zu dienen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Güllekeller bei der Qualifizierung als Gebäude im Sinne der TBO 2011 und des TVAG 2011 unberücksichtigt bleiben solle, zumal dieser mit dem direkt darüber befindlichen Rinderlaufstall eine untrennbare Einheit bildet.

Das Argument des Beschwerdeführers, Güllegruben würden keine Verkehrserschließung benötigen und er ziehe keinen Nutzen aus einer Verkehrserschließung, führt ebenfalls ins Leere, zumal eine derartige Auslegung nicht nur mit den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar ist, sondern auch für den Betrieb des gegenständlichen Wirtschaftsgebäudes mit seinen verschieden genutzten Gebäudeteilen eine verkehrsmäßige Erschließung gegeben ist.

Zwar handelt es sich beim Erschließungsbeitrag um einen Interessentenbeitrag im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes, dennoch muss die Abgabepflicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen. Es kommt also nicht darauf an, ob für ein konkretes Bauvorhaben eine verkehrsmäßige Erschließung erforderlich ist. Es ist nicht Aufgabe des Erschließungsbeitrags, nur die jeweils aus der Herstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken, sondern dient dieser vielmehr der Herstellung und Erhaltung der gesamten verkehrsmäßigen Infrastruktur der Gemeinde (vgl. VwGH 17. 03. 2016, Ra 2015/16/0122, 29. 05. 2006, 2002/17/0183, 29. 05. 2006, 2006/17/0028).

Betreffend des gegenständlichen Bauvorhabens des Beschwerdeführers, insbesondere auch des Güllekellers hat die Abgabenbehörde sohin zu Recht die Verkehrsaufschließungsabgabe vorgeschrieben."

4 Seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

5 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Nichtfestsetzung eines Erschließungsbeitrages für einen Güllekeller bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach dem TVAG 2011 verletzt; er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

6 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt er darin, das angefochtene Erkenntnis habe weitreichende Folgen für die Tiroler Landwirtschaft, weil es von den Gemeinden als Leitentscheidung eingestuft werde und Folgewirkungen habe. Betroffen seien alle Bauern, die einen Güllekeller errichteten, sohin der überwiegende Teil der Landwirte. Sofern der Verwaltungsgerichtshof davon ausgehe, dass keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vorliege, stütze der Revisionswerber seine Begründung für die Zulässigkeit seiner Revision auf das Abweichen des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage, ob Güllegruben unter den Gebäudebegriff fielen, sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet worden. Bei analoger Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Güllegrube nicht als dem Erschließungsbeitrag unterliegend einzustufen. So habe der Verfassungsgerichtshof nämlich in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 2014, B 116/2012, entschieden, dass für die Errichtung von Rettungsschachtkopfgebäuden kein Erschließungsbeitrag eingehoben werden dürfe. Auch für den Neubau einer Servicehalle für die Triebwageninstandhaltung könne nach einem anderen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2015, B 1550/2012, kein Erschließungsbeitrag eingehoben werden.

7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

8 Die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Beschaffenheit des Güllekellers werden von der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht in Zweifel gezogen. Ausgehend davon kann der Güllekeller durch eine Luke etwa zwecks Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, jedoch unter Verwendung eines Atemschutzes von Menschen betreten werden und dient dem Schutz von Sachen, womit der Gebäudebegriff des § 2 Abs. 3 TVAG 2011 erfüllt ist.

9 Vor diesem spezifischen Hintergrund weist die Rechtsfrage, ob der gegenständliche Güllekeller ein Abgabengegenstand iSd § 7 TVAG 2011 ist, keine grundsätzliche Bedeutung auf, die über den Revisionsfall hinausweisen und der Beantwortung der Rechtsfrage in anderen Fällen dienlich wäre, auf.

10 Ebenso wenig entspricht die vorliegende Revision in der Darlegung ihrer Zulässigkeit den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wenn sie nur ganz allgemein ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004) oder das Fehlen von (einheitlicher) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet (vgl. etwa den Beschluss vom 10. Mai 2017, Ra 2017/11/0035, und vom 4. Oktober 2016, Ra 2016/16/0088).

11 Schließlich kommt bei der Beurteilung der Grundsätzlichkeit einer Rechtsfrage nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes zu anders gelagerten Sachverhalten - in denen den Anliegern (Grundeigentümern) zugebilligt wurde, keinen Nutzen aus der Verkehrserschließung zu erzielen - keine Bedeutung zu.

12 Im Übrigen widerstreitet die Revision mit ihrer Annahme, dass der in Rede stehende Keller nicht von Menschen betreten werden könne, dem Neuerungsverbot nach § 41 VwGG.

13 Die vorliegende außerordentliche Revision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. August 2017

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