Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergangenen, angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber mit Wirkung vom 1. Juli 2015 von seiner Funktion als Leiter des Sozialreferats einer Bezirkshauptmannschaft abberufen, ihm zugleich die Funktion eines Referenten im Anlagenreferat dieser Bezirkshauptmannschaft übertragen und festgehalten, dass diese Maßnahme eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung im Sinn des § 20 Abs. 1 und 2 Z 3 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003 in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, darstelle. Der Revisionswerber wurde zeitgleich nach § 184 Stmk. L-DBR in die Gehaltsklasse St 14 rücküberstellt (Gehaltsstufe 8 bei nächster Vorrückung mit 1. Juli 2016) und ausgesprochen, dass ihm, weil die Verwendungsänderung aus dienstlichen Gründen erfolge, nach § 185 Abs. 1 und 2 Stmk. L-DBR eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß von 100% der Differenz zwischen dem bisherigen Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 15 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 8 der Gehaltsklasse St 14 gebühre, wobei diese Ergänzungszulage jeweils mit den nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen sei (Aufsaugbarkeit). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Der Revisionswerber bringt unter diesem Gesichtspunkt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, die Beweiswürdigung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark sei fehlerhaft geblieben, insbesondere werde auf die Verschuldensfrage "in keinster Weise" eingegangen, obwohl diese als Begründung für eine Versetzung notwendig wäre. In dieser Hinsicht sei auch die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft geblieben, weil auch in dieser die rechtliche Beurteilung dieser Frage fehle. Die Revision sei zulässig, weil weder die Begründung im bekämpften Erkenntnis selbst, noch die Begründung über die Unzulässigkeit der Revision ausreichend erfolgt sei und deshalb eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof geboten sei. Hätte das Landesverwaltungsgericht die Beweiswürdigung und die Begründung des Erkenntnisses ordnungsgemäß ausgeführt, wäre dies zumindest abstrakt geeignet gewesen, dass es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. In rechtlicher Hinsicht sei die Verschuldensfrage nicht geprüft worden, weshalb auch der Lösung dieser Frage "erhebliche Bedeutung" zukomme.
5 Mit diesem allgemein gehaltenen, nicht weiter konkretisierten Vorbringen gelingt es dem Revisionswerber nicht, eine Rechtsfrage aufzuzeigen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme oder die bereits im Rahmen der Zulässigkeitsgründe erforderliche Darlegung der Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels vorzunehmen (siehe zum Prüfumfang des Verwaltungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und -aufnahme durch die Verwaltungsgerichte ausführlich den Beschluss vom 8. November 2016, Ra 2016/09/0097, sowie zur erforderlichen Relevanzdarstellung etwa die Beschlüsse vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/19/0226, und vom 18. Februar 2015, Ra 2015/12/0010). Auch eine fehlerhafte Begründung des Zulassungsausspruchs durch das Verwaltungsgericht wirft keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. den Beschluss vom 10. Dezember 2014, Ra 2014/09/0034, mwN).
6 Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Fall - entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers - auf Basis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung Feststellungen zu den dem wichtigen dienstlichen Interesse an der Versetzung des Revisionswerbers zu Grunde liegenden Umständen getroffen und den so angenommenen Sachverhalt unter Darlegung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs einer Subsumption unter die für maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften vorgenommen.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2017
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