Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
LDG 1984 §19 Abs2;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde versetzte die Revisionswerberin von Amts wegen unter Aufhebung ihrer Zuweisung an die Volksschule T mit Wirkung vom 8. September 2014 an die Volksschule B. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
In der gegen dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revisionswerberin führt im Rahmen der für die Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründe aus, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil unklar bleibe, welcher Sachverhalt überhaupt festgestellt worden sei und jegliche Begründung der Beweiswürdigung fehle. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt und die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen (s. dazu den in der Revision nicht vollständig wiedergegeben Punkt II. 3.) entnehmen lassen. Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht unter Punkt II. 2. des angefochtenen Erkenntnisses nicht nur Feststellungen zu dem als maßgeblich erachteten Sachverhalt getroffen, sondern auch den Verfahrensgang geschildert und das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen der Revisionswerberin wiedergegeben hat. Insgesamt ist der Begründung des Erkenntnisses (insbesondere den Ausführungen zur Beweiswürdigung (s. Punkt II. 3.) und den Erwägungen des Verwaltungsgerichtes (s. Punkt IV.)) - jedoch klar zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf die im Rahmen eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses gegen die Revisionswerberin erhobenen Vorwürfe - seiner Entscheidung das Bestehen eines massiv konfliktbedingten Spannungsverhältnisses zwischen der Revisionswerberin und der Schulleiterin, das von der Revisionswerberin zumindest mitverursacht worden ist und welches die Durchführung des gesetzlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule beeinträchtigt hat, zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin weder eine allfällige Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch legt sie eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel dar. Diese nicht weiter substanziierte Behauptung des Vorliegens von Verfahrensmängeln reicht jedenfalls nicht aus, um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)