Normen
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 Anl1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Oberst i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Während der Zeit seines Aktivdienstverhältnisses war er als Beamter der Verwendungsgruppe E1 mit dem Arbeitsplatz eines Leiters des Kriminalkommissariates Mitte im Landeskriminalamt Wien betraut.
2 Mit Eingaben vom 9. Juni 2008 bzw. vom 7. Mai 2009 beantragte er (u.a.) die Feststellung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes, wobei er die Auffassung vertrat, die in Rede stehende Verwendung sei - als Folge der probeweisen Einführung der Kriminalpolizeilichen Abteilung mit Wirkung vom 1. Juli 2005 - der Verwendungsgruppe A1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen.
3 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12. Mai 2014 wurde festgestellt, dass der in Rede stehende Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2008 mit der Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6, zu bewerten gewesen sei.
4 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2015 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
5 Mit dem hg. Erkenntnis vom 18. September 2015, Ra 2015/12/0012, wurde das zuletzt zitierte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumte, eine mündliche Verhandlung abzuhalten.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 1. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
7 Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht - zusammengefasst - auf ein in der mündlichen Verhandlung ergänztes Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes, welches zum Ergebnis gelangte, dass der Arbeitsplatz des Revisionswerbers einerseits nach dem Vorbildungsprinzip der Verwendungsgruppe E1 zuzuordnen sei und andererseits denselben Gesamtstellenwert wie die der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1 zugeordnete Richtverwendung eines Leiters des Stadtpolizeikommandos für Villach aufweise.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In seiner Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber zunächst aus, er habe vorgebracht, dass sich der zu bewertende Arbeitsplatz von dem - unstrittig der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten - vormaligen Arbeitsplatz eines Leiters des Kriminalkommissariats Mitte um nicht mehr als 25 % unterschieden habe. Vor diesem Hintergrund erblicke er eine grundsätzliche Rechtsfrage darin, ob für die Schlüssigkeit der Begutachtung auch das Erfordernis bestehe, die außer Streit stehende frühere Bewertung in einem als richtig nachvollziehbaren Zusammenhang mit der neuen Bewertung darzustellen.
13 Diesem Vorbringen genügt es, die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes einen Richtverwendungsvergleich notwendig macht, wohingegen Versuche, eine Arbeitsplatzbewertung durch Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen, die keine Richtverwendungen sind (und um einen solchen handelt es sich bei dem erwähnten der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten Arbeitsplatz), vorzunehmen, von vornherein ungeeignet sind (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, 2013/12/0246, mit weiteren Hinweisen).
14 Weiters führt der Revisionswerber ins Treffen, er habe die Zugehörigkeit seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A1 behauptet. Vor diesem Hintergrund stelle sich die grundsätzliche Rechtsfrage, ob die Verwendungsgruppenzuordnung eine Sachverständigenfrage oder eine Frage der rechtlichen Beurteilung sei bzw. ob unter den gegebenen Umständen eine Gutachtensergänzung durch Heranziehung von Richtverwendungen der Verwendungsgruppe A1 zu erfolgen gehabt hätte. Der Umstand, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Verwendungsgruppenzuordnung entscheidend auf die Begutachtung gestützt habe, verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15 In diesem Zusammenhang verkennt der Revisionswerber, dass zur Beantwortung der Frage, ob er - wie von ihm behauptet - verwendungsgruppenüberschreitend eingesetzt wurde, das in der Anlage 1 zum BDG 1979 positivierte Vorbildungsprinzip maßgebend ist, wobei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären ist, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2009, 2008/12/0090, und vom 28. März 2007, 2006/12/0106).
16 Mit dieser Frage hat sich das Gutachten des Bewertungssachverständigen (vgl. dessen Wiedergabe auf Seite 19 f des angefochtenen Erkenntnisses) auch auseinandergesetzt.
17 Die übrigen in der Zulässigkeitsbegründung behaupteten Verfahrensfehler werfen ausschließlich einzelfallbezogene Fragen auf. Solchen Fragen kann dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. September 2015, Ra 2015/02/0156). Dass dies hier der Fall wäre, wird vom Revisionswerber aber nicht aufgezeigt:
18 Insoweit zunächst gerügt wird, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sich nicht hinreichend mit der - nach Auffassung des Revisionswerbers entscheidenden - Frage auseinandergesetzt habe, inwieweit sich das Erfordernis eines Universitätsstudiums für die Ausübung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers aus der Kombination der vorausgesetzten juristischen Kenntnisse mit dem erforderlichen kriminalistischen Fachwissen ergebe, genügt es, ihn auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen (wiedergegeben auf Seite 19 des angefochtenen Erkenntnisses) zu verweisen.
19 In der Zulässigkeitsbegründung wird weiters gerügt, das Bundesverwaltungsgericht habe keine "konkrete, inhaltlichanalytische Schlüssigkeitsprüfung" der Ausführungen des Sachverständigen vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist zunächst der Umstand zu berücksichtigen, dass Fragen der Arbeitsplatzbewertung (einschließlich der Verwendungsgruppenzuordnung) nicht Gegenstand exakter wissenschaftlicher Messung sein können, sondern nur einer entsprechend begründeten sachverständigen Einschätzung, wobei aber die diesbezüglichen Begründungspflichten des Sachverständigen nicht überspannt werden dürfen (vgl. zur ähnlichen Situation im Bereich der medizinischen Seite der Beurteilung der überwiegenden Kausalität eines Dienstunfalles für eine dauernde Dienstunfähigkeit auch das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2012, 2011/12/0099). Eine Grundsatzfragen betreffende Verletzung einer hier behaupteten Pflicht des Gerichtes, über die vom Sachverständigen selbst angegebenen Gründe hinaus anzugeben, weshalb das Gutachten schlüssig sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufgezeigt, zumal diese auch nicht darlegt, welche konkreten gutachtlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen sich im Zuge der vom Revisionswerber als geboten erachteten Kontrolle als unrichtig herausgestellt hätten.
20 Was die Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Frage, welche neuen Aufgaben mit der verfahrensgegenständlichen Verwendung gegenüber der früheren Verwendung des Revisionswerbers verbunden gewesen sind, betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - wie der Revisionswerber selbst erkennt - zu dieser Frage ohnedies Feststellungen (vgl. Seite 33 dritter Absatz des Erkenntnisses) getroffen hat. Diese Feststellungen werden in der Zulässigkeitsbegründung zwar als "ansatzweise richtig" zugestanden, jedoch als zu unpräzise gerügt. Von der Frage, welchen Grad der Präzision derartige Feststellungen aufzuweisen haben, um die Relevanz der neu hinzugekommenen Aufgaben für die Arbeitsplatzbewertung beurteilen zu können, hängt mangels ihrer Grundsätzlichkeit die Zulässigkeit der vorliegenden Revision aber nicht ab.
21 Insbesondere die vom Revisionswerber ins Zentrum seiner Überlegungen gestellten hinzugekommenen strategischen Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht eingehend dargestellt. Insoweit der Revisionswerber eine Auseinandersetzung mit deren Erheblichkeit für die Arbeitsplatzbewertung vermisst, ist er auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes auf Seite 37 dritter Absatz des angefochtenen Erkenntnisses zu verweisen. Hieraus ergibt sich auch, dass das Bundesverwaltungsgericht sehr wohl zwischen strategischen und operativen Aufgaben unterschieden hat, wobei es freilich auch die am zu bewertenden Arbeitsplatz zu besorgenden strategischen Aufgaben vom Vorbildungsprinzip her der Verwendungsgruppe E1 zuordnete.
22 Soweit der Revisionswerber schließlich rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen anlässlich der ergänzenden Begutachtung der Relevanz der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung nicht exakt vorgegeben habe, welchen der divergierenden Zeugenaussagen bei der Begutachtung zu folgen sei, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass er in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht darlegt, welche konkreten bewertungsrelevanten Widersprüche sich aus den Aussagen der dort vernommenen Zeugen ergeben sollen. Auch hätte der anwaltlich vertretene Revisionswerber durch ergänzende Befragung des Sachverständigen seines Erachtens erforderliche Klarstellungen herbeiführen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber keine relevanten Divergenzen der Zeugenaussagen erblickt. Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls nicht geradezu unvertretbar, die Aussage des Sachverständigen, wonach die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung an seinen gutächtlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern vermochten, auf diese Verhandlungsergebnisse in ihrer Gesamtheit zu beziehen. Es stellt somit - worauf es hier allein ankommt - jedenfalls keine Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze dar, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass der Sachverständige seiner ergänzenden Begutachtung das Bestehen all jener Aufgaben am Arbeitsplatz des Revisionswerbers zugrunde gelegt hat, von denen es in seinen Sachverhaltsannahmen ausgegangen ist. Ob die diesbezügliche verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht fehlerfrei war, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
23 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2016
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