Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art132 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
LBG Tir 1998 §2 litc;
LBG Tir 1998 Art2 idF 2016/078 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §8 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers der im zweiten Rechtsgang ergangene und den Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückweisende Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. November 2016 "ersatzlos" behoben und "der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen". Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
2 Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass zur Anwendbarkeit des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, sowie zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen auf anhängige Verfahren betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fehle. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen (§ 55 IbkGBG, § 2 lit. c LBG 1998 sowie Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016) würden in den entscheidungswesentlichen Punkten unterschiedliche Auslegungen zulassen, wobei das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass entgegen der Ansicht der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde der gegenständliche Antrag des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit Blick auf Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zulässig sei. Den zu beurteilenden Rechtsfragen komme auch über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, mit welcher unter anderem unter Verweis auf die nicht ordnungsgemäße Ausführung des Revisionsschriftsatzes die Zurückweisung der gegenständlichen Revision beantragt wurde.
4 Die vorliegende Revision erweist sich aufgrund folgender Erwägungen als unzulässig:
5 Angesichts der mit dem angefochtenen Erkenntnis erfolgten Behebung des den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers zurückweisenden Bescheides, welche den Weg für einen inhaltlichen Abspruch über den Antrag des Revisionswerbers eröffnet, fehlt es dem Revisionswerber an der erforderlichen Beschwer und somit an der Revisionsberechtigung in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 23. September 2015, Ra 2015/02/0176).
6 Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war ausschließlich die mit Bescheid vom 8. November 2016 erfolgte Zurückweisung des Antrags des Revisionswerbers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Vor diesem Hintergrund war es dem Verwaltungsgericht verwehrt, inhaltlich über den Antrag des Revisionswerbers zu entscheiden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002, sowie vom 10. März 2009, 2008/12/0066). Der gegen den zurückweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht (welches anders als die Verwaltungsbehörde von der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags des Revisionswerbers ausging) vollinhaltlich stattgegeben, indem es den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. November 2016 behob. Folglich kommt auch entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers eine rechtswidrige Interpretation des Art. II der Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 78/2016, zu seinem Nachteil durch das angefochtene (der Beschwerde stattgebende) Erkenntnis nicht in Betracht.
7 Mit Blick auf die Revisionsausführungen sei im Übrigen klarstellend darauf verwiesen, dass nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr besteht, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Dabei ist nach der hg. Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG den hg. Beschluss vom 15. März 2017, Ra 2017/04/0024). Die in der Revision angesprochene Säumnisbeschwerde wurde nach Ergehen des Zurückweisungsbescheides vom 8. März 2016, also noch vor dessen Aufhebung im ersten Rechtsgang im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie war daher unzulässig.
8 Die Revision war somit aus den unter Rz 5 und 6 dargelegten Gründen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)