Normen
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht seit seiner (hier gegenständlichen) Ruhestandsversetzung in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz der Österreichischen Postbus AG zur Verwendung zugewiesener Beamter der Verwendungsgruppe PT 7 bei der ÖBB-Postbus GmbH als Facharbeiter/Berufskraftfahrer eingesetzt.
2 Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wurde der Revisionswerber gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig werde, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Dies begründete die Dienstbehörde zusammengefasst damit, dass der Revisionswerber im Hinblick auf seine dauernden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben in seinem Tätigkeitsbereich als Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst - auf Dauer auszuüben. Der Revisionswerber sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, sämtliche Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass eine für sein Leistungskalkül relevante Besserung seines Gesundheitszustands eintreten werde, weshalb mit sicherer Prognose die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit des Revisionswerbers für seinen Arbeitsplatz anzunehmen sei. Im Wirkungsbereich der Dienstbehörde sei unter Berücksichtigung des festgestellten Gesamtrestleistungskalküls auch kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden, für den der Revisionswerber die Voraussetzungen erfülle; die Tätigkeiten auf möglichen (näher angeführten) Verweisungsarbeitsplätzen könne er nicht mehr verrichten. Da mit der Wiederherstellung der vollen Leistungsfähigkeit für seinen Arbeitsplatz nicht mehr gerechnet werden könne, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit (Unfähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz bzw. auf einem Verweisungsarbeitsplatz) auszugehen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines neuen Befunds und Gutachtens durch die Pensionsversicherungsanstalt ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Auch das Verwaltungsgericht ging auf Sachverhaltsebene davon aus, dass der Revisionswerber aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne und im Wirkungsbereich der belangten Behörde kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden sei, für den der Revisionswerber unter Berücksichtigung seines Gesamtrestleistungskalküls die Voraussetzungen erfülle. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit sei nicht möglich.
5 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979.
6 Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zunächst darin gelegen, dass für die Schädigung seiner Wirbelsäule ein schuldhaftes Verhalten der Organe der Österreichischen Postbus AG ursächlich sei. Er habe viele Jahre Autobusse zu lenken gehabt, deren Lenkersitze schwere Mängel aufgewiesen hätten, wodurch die Wirbelsäulenschädigung hervorgerufen worden sei. Die damit zusammenhängende grundsätzliche Frage laute, "inwieweit speziell im Hinblick darauf, aber auch ganz allgemein zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung der gegenständlichen Art" der Dienstgeber durch spezifische Rücksichtnahme eine weitere Dienstverrichtung ermöglichen müsse; dies etwa durch ein Einsetzen auf Buslinien mit so kurzen Tourzeiten, dass der Revisionswerber dort trotz seines Gesundheitszustands weiter tätig sein könne. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass der Dienstgeber zu keinerlei Rücksichtnahme auf die Gesundheit des Dienstnehmers verpflichtet sei, sieht der Revisionswerber einen Widerspruch zur Judikatur (ohne einen solchen jedoch darzulegen).
10 Zudem habe der Revisionswerber vorgebracht, dass er in der Realität des Fahrbetriebs nie Probleme damit gehabt habe, im Winterdienst Schneeketten anlegen zu müssen. Gerade in dieser Beziehung spitze sich die Fragestellung besonders zu, ob tatsächlich eine "dauernde Ausschaltung aus dem aktiven Beamtenstand" deshalb erfolgen solle, weil es vielleicht irgendeinmal vorkommen könne, dass das Anlegen von Schneeketten für den Lenker zu schwierig sein könne. Zu dem in dieser Beziehung anzulegenden Maßstab einschließlich der Verpflichtung des Dienstgebers, überhaupt bzw. im Hinblick auf die bei ihm gelegene Verantwortung für die Gesundheitsschädigung auf die spezifischen Bedürfnisse des Dienstnehmers Rücksicht zu nehmen, gebe es keine - jedenfalls die gegenständlichen Konstellation ausreichend klärende - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
11 Mit diesen unkonkreten, auf keinerlei Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden Ausführungen wird in der Revision eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt. Ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet, hat nämlich konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit des Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist daher nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; es sind vielmehr auch die Auswirkungen der Störungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Unter dem Begriff ordnungsgemäße Versehung des Dienstpostens ist sowohl eine qualitativ einwandfreie als auch eine mengenmäßig entsprechende Dienstleistung maßgebend. Eine Dienstunfähigkeit durch Erkrankung liegt dann vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten ein objektiv unzumutbares Unbill darstellen würde (vgl. das Erkenntnis vom 14. November 2012, 2012/12/0094, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits ausgesprochen, dass die Ursache der eine Dienstunfähigkeit bewirkenden Erkrankung für die Frage der Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. April 2014, 2013/12/0164, und das zum K-DRG 1994 ergangene Erkenntnis vom 27. September 2011, 2010/12/0208, je mwN). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht ferner generell keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/12/0101).
13 Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Der Revisionswerber tritt zudem den Sachverhaltsannahmen, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule die auf seinem Arbeitsplatz anfallenden Tätigkeiten nicht mehr vollumfänglich ausüben könne und im Wirkungsbereich der belangten Behörde kein gleichwertiger Arbeitsplatz vorhanden wäre, für den er aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls die Voraussetzungen erfüllte, nicht substantiiert entgegen. Im Hinblick darauf gelingt es dem Revisionswerber auch nicht, die Relevanz der von ihm behaupteten Verfahrensmängel oder eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2017
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