VwGH Ra 2017/09/0011

VwGHRa 2017/09/001128.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und den Hofrat Dr. Doblinger sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des A H in F, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Rheinstraße 243, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. September 2016, LVwG-1-584/2016-R7, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bludenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bestrafung des Revisionswerbers wegen der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) , weil er A S., einen Staatsangehörigen des Kosovo, für den keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen sei, in einem angegebenen Zeitraum in einer Pizzera (als Hilfskraft) beschäftigt habe. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Beschwerde wurde nur insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe reduziert wurde.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

3 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, A S. habe dem ebenfalls in der Pizzeria tätigen Onkel Z S. einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst zum Dank dafür erbracht, dass er von diesem nach Österreich eingeladen worden sei. Das Verwaltungsgericht habe den Zeugen Z S., der zum Beweis dafür geführt worden sei, "dass der Beschwerdeführer (Revisionswerber) die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat", zu Unrecht nicht vernommen. Der Revisionswerber habe keine Kenntnis davon gehabt, dass A S. in der Pizzeria beschäftigt worden sei.

6 Zu diesem Vorbringen genügt es darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der gesetzwidrigen Beschäftigung eines Ausländers iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zutreffend von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem (zur Einrichtung eines Kontrollsystems verpflichteten) Revisionswerbers als Arbeitgeber und dem mit ihm nicht verwandten A S. als Arbeitnehmer ausgegangen ist. Alle Ausführungen der Revisionswerber bauen auf der Verwandtschaft zwischen den Arbeitnehmern Z S. und A S. auf. Für den Beschäftigtenbegriff des § 2 Abs. 2 AuslBG grundsätzlich maßgebend ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, 2010/09/0048). Sogenannte Gefälligkeitsdienste fallen dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung könnte allenfalls eine Tätigkeit etwa im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigten als Freundschaftsdienst zählen (vgl. den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0099). Ein solches Naheverhältnis wurde im Revisionsfall jedoch nicht aufgezeigt, weil der Revisionswerber nur von einem Verwandtschaftsverhältnis zwischen A S. und seinem ebenfalls in der Pizzeria tätigen Onkel Z S., ausgeht. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber als Beschäftiger des A S. erachtet hat. Dem Beweisantrag des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht auf Einvernahme des Z S. war zudem kein relevantes Beweisthema zu entnehmen.

7 Mit dem weiteren, bloß allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen wird weder eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der bloß den Einzelfall betreffenden Beweiswürdigung noch konkret eine Mangelhaftigkeit in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses dargelegt.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. März 2017

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