VwGH Ra 2017/09/0009

VwGHRa 2017/09/000923.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die außerordentliche Revision des C A in W, vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lindengasse 38/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016, W136 2126172-1/8E, betreffend Disziplinarstrafe des Verweises nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a;
VwGG §28 Abs1 Z5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 16. März 2016 wurde der Revisionswerber vom Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst freigesprochen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht das Disziplinarerkenntnis insofern ab, als über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm § 91 BDG 1979 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wurde.

2 Gegen dieses Erkenntnis ist die vorliegende Revision gerichtet. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt (vgl. VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).

5 Im gegenständlichen Fall enthält das angefochtene Erkenntnis keinen ausdrücklichen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 erster Satz VwGG. Gleichwohl ergibt sich aus der Begründung, dass das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrat, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision lägen nicht vor.

6 In Anbetracht dessen führt die Revision unter dem Punkt "Zulässigkeit der Beschwerde" aus, dass "entgegen dem Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der nachstehend angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abweiche und zudem Verfahrensfehler vorliegen".

7 Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN).

8 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Revision abhängt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 17. Oktober 2016, Ro 2015/03/0035, mwN).

9 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Revision nicht, weil die Zulässigkeitsbegründung jeglichen gesetzmäßigen Inhalt vermissen lässt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt ein Verweis auf sonstige Ausführungen in der Revision nicht dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (siehe etwa den Beschluss vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0069, mwN).

10 Ausgehend davon werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Februar 2017

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