VwGH Ra 2016/19/0260

VwGHRa 2016/19/02609.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des T M in W, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. August 2016, L519 1424737-2/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Asylrelevanz einer von Privaten ausgehenden Verfolgung, wonach maßgeblich sei, ob die Verfolgung durch staatliche Maßnahmen unterbunden werde, ab. Zur Begründung enthalte das Erkenntnis dazu Textbausteine, die mit dem konkreten Fall in keinem Zusammenhang stünden. Soweit auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werde, habe das Bundesverwaltungsgericht sich nicht mit deren Zumutbarkeit auseinander gesetzt. Die Rückkehrentscheidung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dazu allein auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers gestützt und andere Faktoren zur Beurteilung der Integration nicht in seine Erwägungen einbezogen habe.

5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig. Dazu erläuterte es in seinen Erwägungen zur Beweiswürdigung, dass im Hinblick auf Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben des Revisionswerbers seiner Behauptung, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe ihm Verfolgung durch Privatpersonen, nicht zu folgen gewesen sei.

6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/02/0191, und vom 15. September 2016, Ra 2016/20/0209).

7 Da im vorliegenden Fall nach den Feststellungen schon nicht glaubhaft im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dem Revisionswerber die von ihm behauptete Verfolgung in seinem Herkunftsstaat droht, kommt es weder auf die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) noch darauf an, ob dieser behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, und vom 26. November 2014, 2014/19/0059) Asylrelevanz zukäme. Schon aus diesem Grund werden in diesem Zusammenhang in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.

8 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Rückkehrentscheidung wendet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0249, und vom 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0069).

9 Entgegen dem Vorbringen in der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nur die Dauer des Aufenthaltes des Revisionswerbers im Inland, sondern auch alle anderen wesentlichen Umstände (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2016/19/0031) in seine Interessenabwägung einbezogen und in nicht zu beanstandender Weise gewichtet.

10 Die Revision, in der somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. November 2016

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