VwGH Ro 2017/08/0008

VwGHRo 2017/08/000812.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Dr. J B in Wien, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. März 2017, W217 2101244-1/8E, betreffend Ansprüche einer Vertragsärztin nach dem ASVG (belangte Behörde: Paritätische Schiedskommission p.A. Ärztekammer für Wien, 1010 Wien, Weihburggasse 10; mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §133 Abs1;
ASVG §133 Abs2;
ASVG §343 Abs4;
ASVG §344 Abs1;

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben:

1. Soweit das angefochtene Erkenntnis den ersten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt (betreffend den Honoraranspruch von EUR 20,72 gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse), wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit das angefochtene Erkenntnis den zweiten Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt (betreffend die Rechtmäßigkeit einer Verwarnung), entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst und weist den Antrag auf Feststellung, dass die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bezüglich den Patienten M. erteilte "Verwarnung" rechtswidrig ist, zurück.

3. Im Übrigen (sohin betreffend die Unterlassung von "Routine-Patientenbefragungen") wird das angefochtene Erkenntnis im Umfang des bestätigten dritten Spruchpunktes des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Am 7. März 2014 beantragte die Revisionswerberin

"1. die ersatzlose Behebung des Abzugs in der Höhe von

‚EUR 20,72 resultierend aus' einer laut WGKK (der belangten

Behörde) angeblich ‚vertragswidrigen Verrechnung für Herrn M. von'

meiner ‚nächsten Honorarauszahlung',

2. die Feststellung der Rechts- und Vertragswidrigkeit

  1. a. der mir von der WGKK erteilten ‚Verwarnung' und
  2. b. der gegen mich von der WGKK verhängten ‚Routine-Patientenbefragungen'."

    2 Mit Bescheid vom 30. September 2014 hat die belangte Behörde diese Anträge abgewiesen. Im 3. Quartal 2013 habe der Patient Peter M. die Ordination der Revisionswerberin aufgesucht. Es sei ein Laborbefund in Auftrag gegeben worden, der erst am Beginn des 4. Quartals in der Ordination der Revisionswerberin eingelangt sei. Da Peter M. - anders als in Aussicht genommen - im Oktober 2013 nicht zur Kontrolle erschienen sei, habe die Revisionswerberin den positiven Befund für sich selbst intern beurteilt, ohne Peter M. das Ergebnis der Beurteilung mitzuteilen. Eine schriftliche Befundbeurteilung sei nicht erfolgt. Für diese rein interne Beurteilung habe sie der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Fallpauschale verrechnet, indem sie am 3. Oktober 2013 durch Stecken der O-card (einer in der Ordination aufliegenden Ersatzkarte) eine Konsultation verbucht habe. Peter M. habe um Rückgängigmachung dieser nicht stattgefundenen Konsultation ersucht. Die Revisionswerberin habe in der Folge mit E-mails vom 12. und 14. November 2013 an Peter M. die Verrechnung der Fallpauschale gerechtfertigt. Sie habe für diesen Mailverkehr zwei Konsultationen durch Stecken der O-card verbucht. Die interne Beurteilung eines erst im neuen Quartal einlangenden Befundes rechtfertige nicht die Verrechnung der Fallpauschale. Das einseitige Senden von E-mails durch den Arzt an den Patienten stelle keine tarifmäßige Leistung dar. Eine ärztliche Leistung könne nicht einseitig durch den Arzt ohne Inanspruchnahme durch den Patienten und ohne Erbringung einer im Honorartarif enthaltenen ärztlichen Leistung verrechnet werden. Der Honorarabzug sei zu Recht erfolgt. Wenn die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Revisionswerberin mit Schreiben vom 27. Februar 2014 wegen der im Widerspruch zum Gesamtvertrag und zur Honorarordnung stehenden Verrechnung der Fallpauschale verwarnt habe, so sei dies nicht zu beanstanden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe sich zur Ausübung der Kontrolle von Ärzteabrechnungen der Durchführung von Patientenbefragungen bedient. Dies sei keine Sanktionierung und verstoße nicht gegen die gesamt- und einzelvertraglichen Normen.

    3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Die Revisionswerberin sei niedergelassene Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten in einer Ordination in Wien. Mit Einzelvertrag vom 21. März 1994 sei zum 1. April 1994 ein Vertragsverhältnis mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommen worden. Im 3. Quartal 2013 habe Peter M. die Revisionswerberin in ihrer Ordination konsultiert. Es sei ein Laborbefund in Auftrag gegeben worden. Die Revisionswerberin habe bei sich "Kontrolle in zehn Tagen" vermerkt. Ein konkreter Kontrolltermin sei nicht vereinbart worden. Der Befund sei am Beginn des 4. Quartals in der Ordination eingelangt. Die Revisionswerberin habe den Laborbefund intern beurteilt, ohne dies dem Patienten mitzuteilen oder eine schriftliche Befundbeurteilung zu verfassen. Peter M. habe keinen Kontrolltermin wahrgenommen und sei im Oktober 2013 nicht in der Ordination der Revisionswerberin gewesen. Durch das Stecken der Ordinationskarte am 3. Oktober 2013 habe die Revisionswerberin eine Konsultation des Patienten verbucht. Auf Grund der Reklamation dieser Verbuchung durch Peter M. im 4. Quartal 2013 sei es zu einem E-mailverkehr zwischen dem Patienten und der Revisionswerberin gekommen, welchen sie ebenfalls verbucht habe, ohne dass eine persönliche Konsultation des Patienten stattgefunden habe. Für Peter M. habe die Revisionswerberin der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für das

    4. Quartal 2013 eine Fallpauschale in der Höhe von EUR 18,74 sowie einen fachspezifischen Zuschlag in der Höhe von EUR 1,98 verrechnet. Mit Schreiben vom 27. Februar 2014 habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Revisionswerberin wegen der ungerechtfertigten Verrechnung der Fallpauschale bzw. des fachspezifischen Zuschlags verwarnt und einen Honorarabzug von EUR 20,72 vorgenommen. Außerdem habe sie die Revisionswerberin aufgefordert, die am 17. Februar 2014 sowie am 21. Februar 2014 für den Patienten Bernhard B. getätigten Steckungen der Ordinationskarte umgehend zu stornieren, weil der Versicherte weder in der Ordination der Revisionswerberin gewesen, noch eine Behandlung im Rahmen eines Hausbesuches erfolgt sei. Zur Kontrolle der Abrechnungen habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse einzelne Patienten über deren Aufsuchen der Ordination der Revisionswerberin im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 befragt, ohne den Befragten einen noch nicht verifizierten konkreten Verdacht einer Falschverrechnung durch die Revisionswerberin mitzuteilen.

    4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf § 133 Abs. 2 ASVG aus, die Verrechnung einer Fallpauschale setze zumindest die Konsultation des Vertragsarztes durch den Patienten voraus. Die interne und nicht verschriftlichte Beurteilung eines Befundes bzw. das Schreiben oder Empfangen von Emails (im Zusammenhang mit Verrechnungsstreitigkeiten) vermittle keinen Anspruch auf eine Fallpauschale. Aus dem Wort "Inanspruchnahme" in § 23 Abs. 1 des Gesamtvertrages sei abzuleiten, dass der Patient den Vertragsfacharzt konsultieren und eine Leistung beanspruchen müsse, andernfalls der Vertragsfacharzt weder die e-card noch als Ersatz die O-card stecken, noch eine Leistung verrechnen dürfe. In Bezug auf den von der Revisionswerberin verrechneten E-mailverkehr mit Peter M. sei zudem festzuhalten, dass § 51 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 den Arzt verpflichte, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person zu führen. Dies habe keine Auswirkungen auf honorarrechtliche Ansprüche, weil darin lediglich eine Berufspflicht des Arztes normiert sei. Auch ein fachspezifischer Zuschlag könne jedenfalls nicht in einer rein internen - weder nach außen tretenden noch gegenüber dem Patienten erbrachten - Leistung bestehen, sondern setze eine Konsultation des Vertragsarztes durch den Patienten voraus.

    5 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig, weil keine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Verrechnung einer Fallpauschale sowie eines fachspezifischen Zuschlags durch einen allgemeinen Vertragsfacharzt vorliege. Ebenso fehle Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Ausspruches einer Verwarnung durch eine Gebietskrankenkasse sowie zur Zulässigkeit der Durchführung von Patientenbefragungen durch diese.

    6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision. 7 Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 1. Die Revisionswerberin bringt vor, sie habe Leistungen verrechnet, die nach den Vorstellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht anspruchsbegründend sein sollen. Das habe zu Ermahnungen und schließlich dazu geführt, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse das Vertragsverhältnis mit Ende 2015 aufgekündigt habe. Die Revisionswerberin habe die Kündigung angefochten. Das Vertragsverhältnis sei noch nicht definitiv beendet. Es bestehe ein Entscheidungsinteresse nicht nur in Bezug auf unmittelbare Leistungsfragen, sondern auch in Bezug auf Entscheidungen mit Feststellungscharakter. Peter M. sei im

3. Quartal 2013 mit dem Ergebnis untersucht worden, dass ein Verdacht auf eine behandlungsbedürftige Infektion bestanden habe. Sie habe - im Einvernehmen mit dem Patienten - einen Abstrich gemacht und die unverzügliche labortechnische Befundung veranlasst. Der Befund sei im 4. Quartal 2013 eingetroffen. Sie habe diesen studiert und sei in ihrer Befundbeurteilung zum Ergebnis gekommen, dass daraus nur deshalb keine Veranlassung für ein unmittelbares Herantreten an den Patienten abzuleiten sei, weil dessen Kommen zur Kontrolle und Befunderläuterung zeitnah vorvereinbart gewesen sei. Als Peter M. eine Vorsprache unterlassen habe, habe sie mit ihm korrespondiert, um ihn vor Gesundheitsschädigungen zu bewahren. Sowohl bei der Befundbeurteilung als auch bei der Korrespondenz per E-mail habe es sich um zu honorierende ärztliche Leistungen gehandelt.

9 Im Fall des Patienten Bernhard B. habe sie dadurch frustrierte ärztliche Leistungen erbracht, dass sie Vorbereitungen zu einem mit dem Patienten vereinbarten Operationstermin getroffen habe. Es habe sich um die Exzision eines melanomverdächtigen Nävuszellnävus zum Zwecke dessen histologischer Laboruntersuchung gehandelt. Der Patient sei zum vereinbarten Operationstermin jedoch nicht erschienen. Die Vorbereitungen hätten jeweils darin bestanden, das Operationsinstrumentarium und das Operationsmaterial auszupacken und bereitzulegen, wodurch teilweise wegen Sterilitätsverlusts Unverwendbarkeit für künftige andere Fälle entstanden sei. Es habe sich um zu honorierende Leistungen gehandelt. Die Revisionswerberin habe eine entsprechende Applizierung der e-card durchgeführt, und zwar nur zur Verzeichnung der Fallpauschale, nicht auch zur Verzeichnung der frustrierten Bereitstellungskosten des Operationsinstrumentars. Sie sei deswegen von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse verwarnt worden. Darauf beziehe sich ihr erster Feststellungsantrag. Des Weiteren habe sie erfahren, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Patienten der Revisionswerberin befragt habe, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde. Das sei geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Patienten zu beeinträchtigen, weshalb sie es als unzulässig ansehe. Darauf beziehe sich ihr zweiter Feststellungsantrag.

10 Zum Patienten Peter M. brachte die Revisionswerberin des Weiteren vor, sowohl der Patient als auch sie seien davon ausgegangen, dass sie den Laborbefund studieren, auswerten und in seinen Konsequenzen beurteilen werde, und zwar unmittelbar nach seinem Einlangen, weil sich daraus eine Behandlungsnotwendigkeit habe ergeben können. Die Revisionswerberin könne nicht erkennen, wie ein ernsthafter Zweifel daran entstehen könne, dass sie durch diese Befundbeurteilung eine ärztliche Leistung im Auftrag des Patienten und für den Patienten erbracht habe. Der im vierten Quartal 2013 entstandene zusätzliche Zeitaufwand für die Befundung als absolut unerlässlicher Teil der Krankenbehandlung könne nicht in die Primärbehandlungszeit des direkten Arzt-Patientenkontaktes im dritten Quartal 2013 hineingerechnet werden. Es könne nicht fingiert werden, dass die Erstbehandlung entsprechend länger gedauert habe. Da somit durch die Befundbeurteilung im vierten Quartal 2013 der diesbezügliche pauschale Anspruch begründet sei, erübrige es sich, auf die weiteren Leistungen in Form einer Korrespondenz näher einzugehen. Die Revisionswerberin beschränke sich dazu auf die Bemerkung, dass insoweit eine relevante Leistungserbringung im Sinn einer Krankenbehandlung auch durch Korrespondenz gegeben sein kann, als der Patient durch sie eine für eine Krankenbehandlung relevante Information erhalte, was hier der Fall gewesen sei.

11 2. Diese Ausführungen führen die Revision teilweise zum Erfolg.

12 2.1. Gemäß § 341 Abs. 1 ASVG werden die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Gemäß § 341 Abs. 3 ASVG ist der Inhalt des Gesamtvertrages auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Gemäß § 342 Abs. 1 ASVG haben die zwischen dem Hauptverband und den Ärztekammern abzuschließenden Gesamtverträge insbesondere zu regeln (Z 3) die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte/Vertragsärztinnen, (Z 4) die Vorsorge zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Behandlung und Verschreibweise einschließlich Steuerungsmaßnahmen bei Heilmitteln sowie hinsichtlich der ärztlich veranlassten Kosten, z.B. in den Bereichen Zuweisung und Überweisung zu niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten(Ökonomieprinzip) sowie (Z 6) die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungskodex (§ 31 Abs. 3 Z 12 ASVG) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13 ASVG. Gemäß § 31 Abs. 2 Z 3 ASVG obliegt dem Hauptverband die Erstellung von Richtlinien zur Förderung oder Sicherstellung der gesamtwirtschaftlichen Tragfähigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger. Gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 ASVG sind Richtlinien im Sinn des Abs. 2 Z 3 aufzustellen, insbesondere über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung unter Bedachtnahme auf § 133 Abs. 2 ASVG. In diesen Richtlinien, die für den jeweiligen Vertragspartner (§§ 338 ff ASVG) verbindlich sind, sind jene Behandlungsmethoden anzuführen, die entweder allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. für gewisse Krankheitsgruppen) erst nach einer ärztlichen Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger anzuwenden sind. Durch diese Richtlinien darf der Zweck der Krankenbehandlung nicht gefährdet werden.

13 Gemäß § 17 Abs. 1 des zwischen der Ärztekammer für Wien einerseits und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger andererseits abgeschlossenen Gesamtvertrages vom 1. Jänner 2011 muss die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und hat sich an den Richtlinien ökonomischer Krankenbehandlung zu orientieren.

14 § 23 Abs. 1 des Gesamtvertrages lautet:

"(1) Nimmt ein Patient den Vertragsarzt in Anspruch, ist er dazu aufzufordern, die e-card vorzuweisen. Legt der Patient die ecard vor, ist der Vertragsarzt dazu verpflichtet, die Anspruchsberechtigung in der Ordination mittels Einlesens der ecard zu prüfen. Die e-card ist bei jeder Inanspruchnahme des Vertragsarztes zu stecken, sofern der Patient diese vorlegt."

15 § 26 des Gesamtvertrags lautet:

"Behandlung in der Ordination

(1) Gegenüber allen Anspruchsberechtigten, die den Vertragsarzt aufsuchen, besteht grundsätzlich Behandlungspflicht in der Ordination.

(2) Die Ordinationstätigkeit des Vertragsarztes darf grundsätzlich nur in den eigenen Ordinationsräumen ausgeübt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Vertragsparteien zulässig.

(3) Die Bevorzugung von Privat- vor Kassenpatienten ist unzulässig.

(4) Die Übermittlung von Rezepten, Verordnungen oder Überweisungen bzw. die Mitgabe von solchen an dritte Personen ist nur bei Patienten zulässig, welche im betroffenen Quartal oder zumindest im Vorquartal einen persönlichen Kontakt mit dem betreffenden Vertragspartner hatten, welcher die Ausstellung des Rezeptes oder Verordnung indizierte bzw. eine Überweisung notwendig erscheinen ließ und ein ausdrücklicher Wunsch des Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreters oder einer dem Arzt bekannten, den Patienten betreuenden Person (z.B. Angehörige, Heimhilfe) diesbezüglich besteht. In diesem Fall können - sofern der Patient in diesem Quartal keine weiteren Leistungen in Anspruch nimmt - nur die Fallpauschale und entsprechend der Fachrichtung entweder der Hausarztzuschlag oder der fachspezifische Zuschlag zur Abrechnung gebracht werden."

16 Gemäß § 45 Abs. 1 des Gesamtvertrages erfolgt die Honorierung des Vertragsarztes nach den Bestimmungen der Honorarordnung, die integrierender Bestandteil des Gesamtvertrages ist.

17 2.2. Nach dem zwischen der Revisionswerberin und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgeschlossenen Einzelvertrag vom 21. März 1994 hat das Vertragsverhältnis mit 1. April 1994 begonnen. Auf dieses Vertragsverhältnis sind sowohl der Gesamtvertrag als auch die Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung 2005 - RöK 2005 anzuwenden (zur Verbindlichkeit der genannten Verordnung des Hauptverbandes vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2000, B 438/99). Gemäß § 1 Abs. 1 RöK 2005 regeln die Richtlinien (Z 1) die ökonomischen Grundsätze, nach denen a) die ärztliche Hilfe, b) die der ärztlichen Hilfe gleichgestellten Leistungen, c) die im Zusammenhang mit Leistungen gemäß lit. a und b veranlassten Maßnahmen, d) die Abgabe von Heilbehelfen durch andere Vertragspartner als Apotheker oder hausapothekenführende Ärzte als ausreichend, zweckmäßig, das Maß des Notwendigen nicht übersteigend zu beurteilen sind, sowie (Z 2) die Maßnahmen, die die Einhaltung dieser Grundsätze sicherstellen sollen.

18 § 3 Abs. 2 RöK 2005 lautet:

"Die Krankenbehandlung muss ausreichend und zweckmäßig sein, sie darf jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie ist nach dem jeweiligen und aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erbringen. Innerhalb dieses Rahmens erfüllt die Krankenbehandlung unter Beachtung des Wohls und der Betroffenheit des Versicherten (Angehörigen) die ökonomischen Grundsätze, wenn sie geeignet ist,

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