Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3;
BauRallg;
Bebauungsplan textlicher Villach 1997;
Bebauungsplan textlicher Villach 2007;
Bebauungsplan textlicher Villach 2014;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Villach vom 27. Juli 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten samt Stellplätzen auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber zunächst insofern ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, als dieses keine präzisen Feststellungen zu den jeweils relevanten Höhen getroffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, 2001/05/1130, ausgesprochen, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungshöhe auch dann verletzt werde, wenn durch eine unzulässige Anschüttung auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes Einfluss genommen werde.
6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber insofern keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, als auch das Verwaltungsgericht von dieser Auffassung ausgegangen ist und auf dem Boden der Rechtsprechung zum Kärntner Baurecht angenommen hat, dass bei einem textlichen Bebauungsplan wie dem hier vorliegenden für das Gebiet der Stadt Villach die Geschoßflächenzahl für die Einhaltung des Nachbarrechts auf eine bestimmte Gebäudehöhe maßgebend ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2008/05/0032).
7 Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 3 Abs. 2 lit. a des im Revisionsfall maßgeblichen textlichen Bebauungsplanes für das Gebiet der Stadt Villach 2014 dahingehend auszulegen ist, dass eine (teilweise) Einrechnung des Kellergeschoßes in die Geschoßflächenzahl auch dann nicht vorzunehmen sei, wenn das Kellergeschoß künstlich zugeschüttet werde und die Deckenoberkante nur deswegen nicht mehr als 1 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liege, ist Folgendes auszuführen:
8 Auch dann, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. März 2017, Ra 2016/06/0137, mwN).
9 Dass das Kellergeschoß auch in dem vom Revisionswerber dargestellten Fall nicht in die Geschoßflächenzahl einzurechnen ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung des textlichen Bebauungsplanes, der auf das angrenzende "projektierte" Gelände abstellt und damit die Vornahme von Geländeveränderungen nicht ausschließt (s. dazu auch die Erläuterungen zu § 3 Abs. 2 lit. a des textlichen Bebauungsplanes, S. 5, in welchen von der Möglichkeit der Einschüttung etwa eines Kellergeschoßes durch Angleichung des Geländes ausgegangen wird, sowie § 8 des textlichen Bebauungsplanes betreffend die Zulässigkeit von Geländeveränderungen).
10 Zudem macht der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen geltend, dass keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, ob die zum textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach 1997 und zum textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach 2007 ergangene Rechtsprechung (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/05/0745, und vom 23. November 2009, 2008/05/0173), wonach den Nachbarn kein Mitspracherecht in Ansehung der höchstzulässigen Geschoßanzahl zukomme, wenn - wie in den betreffenden Bebauungsplänen geschehen -
die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft und damit die Gebäudehöhe bereits durch eine Regelung über die Geschoßflächenzahl festgelegt ist, auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
11 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2017/05/0074, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in den vom Revisionswerber genannten Erkenntnissen betreffend die textlichen Bebauungspläne der Stadt Villach 1997 und 2007 mit näherer Begründung dargelegt, dass in Anbetracht der Regelungen der in Rede stehenden Bebauungspläne aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschoße kein den Nachbarn zustehendes subjektiv-öffentliches Recht abgeleitet werden kann. Diese Rechtsprechung ist auf den im Revisionsfall maßgeblichen textlichen Bebauungsplan der Stadt Villach 2014, der inhaltlich vergleichbare Regelungen enthält, übertragbar. Daran vermögen die Ausführungen des Revisionswerbers zu Geländeveränderungen im Zuge einer Bebauung in Hanglage nichts zu ändern, zumal auch die textlichen Bebauungspläne der Stadt Villach 1997 und 2007 im Zusammenhang mit der Geschoßanzahl auf das angrenzende projektierte Gelände abstellten und ebenfalls unterschiedliche Vorgaben in Bezug auf die Einbeziehung der Geschoße in die Berechnung der Geschoßflächenzahl bzw. der Geschoßanzahl enthielten. Eine allfällige Unzulässigkeit der projektierten Anschüttungen hat der Revisionswerber weder im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde eingewendet, noch wird in der Revision diesbezüglich eine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt.
12 Die vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen betreffend den Prüfungsumfang und die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. Februar 2017, Ra 2015/05/0060, und vom 23. Mai 2017, Ro 2015/05/0021, jeweils mwN, in welchen der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass nicht nur die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Bauordnung im Baubewilligungsverfahren zutrifft und worauf auch in dem vom Revisionswerber genannten Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0112, ausdrücklich hingewiesen wird, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden, sondern auch jene der Verwaltungsgerichte). Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision somit ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.
13 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2017
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