Normen
B-VG Art133 Abs4;
KanalG NÖ 1954 §16 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §18;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 25. Juli 2016, mit welchem über diese wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtung zum Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal Zwangsstrafen verhängt worden waren, Folge gegeben und die angeführten Bescheide aufgehoben, wobei sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf stützte, dass das derzeitige Fehlen eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der den mitbeteiligten Parteien auferlegten Leistung führe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ausgeführt, die im gegenständlichen Verfahren zu lösende relevante Rechtsfrage sei, "ob für die Verlegung eines Hauskanals auf Fremdgrund im gegenständlichen konkreten Fall, wo einerseits die betroffene Grundeigentümerin (Land NÖ, Landesstraßenverwaltung) zum Abschluss eines Sondernutzungsvertrages gemäß § 18 NÖ Straßengesetzes bereit ist, und andererseits auch die Verpflichteten diese Trassenvariante bevorzugen, zusätzlich zwingend das Vorliegen eines rechtskräftigen Duldungsverpflichtungsbescheides" gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 erforderlich sei. Der Lösung dieser Rechtsfrage komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil es dazu an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle und weil in der Praxis bisher bei der Verlegung von Hauskanälen über Fremdgrund, wenn der betroffene Grundeigentümer dagegen keinen Einwand gehabt habe und somit eine Einigung erzielt worden sei, die Revisionswerberin gar nicht befasst worden sei und somit auch keine Bescheide gemäß § 18 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 erlassen worden seien.
6 Mit diesem Vorbringen in der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
7 Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nicht vor, wenn diese durch zu früheren Rechtslagen ergangene und auf die aktuelle Rechtslage übertragbare Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Februar 2017, Zl. Ra 2016/05/0137, mwN). Dies ist hier der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1977, Zl. 1454/76, zu § 16 NÖ Kanalgesetz 1954 dargelegt, dass eine auf dem Boden des Zivilrechtes getroffene Vereinbarung zwischen dem Anschlusspflichtigen und einem der betroffenen Grundeigentümer bei der Festlegung des Leitungsverlaufes im Sinn des § 16 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1954 außer Betracht zu bleiben hat. Es darf nämlich, da im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, nicht unterstellt werden, dass nach der Absicht des Gesetzgebers eine im öffentlichen Recht begründete Verpflichtung - hier: zur Duldung der Benützung fremden Grundes durch einen Kanalanschluss - durch privatrechtliches Handeln gestaltbar ist. Ist über die Zulässigkeit einer durch das öffentliche Interesse bestimmten Eigentumsbeschränkung zu entscheiden, muss die Auswahl ausschließlich nach generell gültigen und daher von privaten Rechtsgeschäften unbeeinflussten Merkmalen vorgenommen werden. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen Ausführungen sind auf die diesbezügliche Rechtslage nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 übertragbar.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Mai 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)