VwGH Ra 2017/05/0272

VwGHRa 2017/05/027212.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision 1. der G A und

2. des O A, beide in E, beide vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 4. September 2017, Zl. LVwG-151194/12/VG - 151195/2, betreffend einen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde E; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §6;
ABGB §7;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die von den Revisionswerbern gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde E. vom 20. Dezember 2016 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 29. Dezember 2016) erhobene Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ihnen gemäß § 49 Oö. Bauordnung 1994 (im Folgenden: BO) aufgetragen wurde, die bewilligungslos errichtete bauliche Anlage (Hütte samt Lagerschuppen), welche auf zwei näher bezeichneten Grundstücken errichtet worden war (zur näheren Ausgestaltung und Lage der Hütte samt Lagerschuppen wurde auf die Feststellungen in diesem Erkenntnis verwiesen), binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen. In diesem Erkenntnis wurde ferner (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt.

6 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, es stelle sich "unabhängig vom Vorliegen eines historischen Baukonsenses" die Frage, ob die Baubehörde mit dem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid für die Versetzung der Hütte (gemeint: Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E. vom 2. Dezember 2015, mit welchem den Revisionswerbern gemäß § 35 Abs. 1 BO die Baubewilligung für die Versetzung des bestehenden Nebengebäudes von dem einen näher bezeichneten Grundstück auf das andere näher bezeichnete Grundstück erteilt wurde) die Rechtmäßigkeit (gemeint: des Bestandes dieses Gebäudes) anerkannt habe und ob es sich beim Verrücken um einen völligen Neubau oder um ein "aliud" handle. § 2 Z 19 Oö. Bautechnikgesetz (2013, im Folgenden: BauTG), der den Begriff "Neubau" definiere, regle zwei Fälle, wobei sich der zweite Fall darauf beziehe, dass am selben Bauplatz ein Gebäude errichtet werde und dabei entweder die alten Fundamente oder bereits bestehende tragende Außenbauteile wieder benützt würden. Davon erfasst wäre etwa der Fall, dass ein Gebäude abgetragen werde, aber einzelne brauchbare Gebäudeteile in das neue Bauwerk integriert würden. Daher sei es rechtlich unrichtig, die Verlegung einer gesamten Gartenhütte isoliert als Neubau zu qualifizieren, ohne dass auf das bereits bestehende Gebäude Bezug genommen werde. Da es zu dieser speziellen Frage noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe, handle es sich hier um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

7 Ferner sei es rechtlich nicht möglich, die Bewilligung für die Verlegung eines rechtlich nicht existierenden Gebäudes zu erteilen, weil Voraussetzung für die Bewilligung zur Verlegung jedenfalls der "rechtskräftige Bestand" dieses Gebäudes sei. Unabhängig davon, ob das Gebäude trotz Nichtbeanstandung durch die Baubehörde einen historischen Baukonsens besitze, stelle sich die Frage, ob es möglich sei, ein rechtlich nicht existierendes, also rechtswidrig errichtetes Bauwerk zu verlegen. Mit der baurechtlichen Bewilligung habe die Behörde offensichtlich dessen rechtliche und rechtmäßige Existenz rechtskräftig anerkannt.

8 Aber selbst wenn man den Baubewilligungsbescheid für die Verlegung als Baubewilligung für die Neuerrichtung einer Hütte deuten wollte, dürfte nicht gleichzeitig dafür ein Abbruchbescheid erlassen werde. Hier habe die Baubehörde einen Normenkonflikt geschaffen, bei dem zwei normative Anordnungen gälten, von denen die eine ein bestimmtes Verhalten und die andere ein mit diesem unvereinbares Verhalten vorschreibe. Während der Baubewilligungsbescheid die Verlegung der Gartenhütte ermögliche und damit den Fristenlauf nach § 38 BO auslöse, solle vor Ablauf dieser Frist das Gebäude demoliert werden, was innerhalb einer wesentlich kürzeren Frist zu geschehen habe.

9 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 In Bezug auf das Vorbringen, dass die Baubehörde zwei miteinander unvereinbare Verhalten vorgeschrieben habe und dadurch ein "Normenkonflikt" geschaffen worden sei, genügt der Hinweis auf die ständige hg. Judikatur, dass es sich bei einer Baubewilligung (lediglich) um eine Polizeibefugnis handelt, von der derjenige, der sie erwirkt hat, Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss (vgl. etwa VwGH 26.3.1996, 95/05/0165, und 18.12.2003, 2002/06/0110, 0136, mwN). Schon deshalb kann daher keine Rede davon sein, dass den Revisionswerbern ein mit dem Beseitigungsauftrag unvereinbares Verhalten vorgeschrieben worden sei.

11 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen, in der Zulässigkeitsbegründung nicht bestrittenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes wurde, nachdem die Revisionswerber am 29. Mai 2015 das Bauvorhaben "Abbruch des bestehenden Nebengebäudes und Wiedererrichtung an geänderter Stelle" der Baubehörde angezeigt hatten, mit dem oben genannten Bescheid vom 2. Dezember 2015 die Baubewilligung für die Versetzung des bestehenden Nebengebäudes nach Maßgabe des Einreichplanes vom 21. Mai 2015, aus dem hervorgeht, dass die auf den zwei näher bezeichneten Grundstücken bestehende Hütte abgebrochen und ersatzweise zur Gänze auf einem dieser beiden Grundstücke errichtet werden soll, erteilt.

12 Wenn die Revisionswerber die Auffassung vertreten, dass mit dieser baurechtlichen Bewilligung die rechtmäßige Existenz des bestehenden Gebäudes rechtskräftig anerkannt worden sei, unterliegen sie einem Rechtsirrtum. Nach ständiger hg. Judikatur ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv, auszulegen und ist für die Bedeutung einer spruchmäßigen Aussage weder maßgeblich, wie sie die Behörde (bzw. der Verfasser des Bescheidtextes) verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand. Hiebei stellt der Wortlaut des Spruches Anfang und Grenze jeder Auslegung dar (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 110 mwH auf eine Reihe von hg. Entscheidungen). Ein behördlicher Wille, für das bestehende Gebäude eine Baubewilligung zu erteilen, ist dem genannten Bescheid vom 2. Dezember 2015 nicht zu entnehmen.

13 Ob es - wie die Revisionswerber vorbringen - rechtlich nicht möglich gewesen sei, mit diesem Bescheid die Bewilligung für die Verlegung eines rechtlich nicht existierenden Gebäudes zu erteilen, kann dahingestellt bleiben, weil das angefochtene Erkenntnis nicht über diesen Bescheid abgesprochen hat.

14 Grundsätzlich muss für jedes Verrücken eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens oder Bauwerkes eine Baubewilligung erwirkt werden (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025, mwN). Wenn die Revisionswerber unter Hinweis auf § 2 Z 19 BauTG, LGBl. Nr. 35/2013, - danach ist ein Neubau: die Herstellung von neuen Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder die bestehenden tragenden Außenbauteile ganz oder teilweise wieder benützt werden - die Auffassung vertreten, es sei rechtlich unrichtig, die Verlegung der gesamten Gartenhütte isoliert als Neubau zu qualifizieren, ohne dass auf das bereits bestehende Gebäude Bezug genommen werde, so lassen sie in der Zulässigkeitsbegründung offen, welche andere Beurteilung (als ein "Neubau") auf die genannte Hütte zutrifft und welche andere rechtliche Beurteilung sich daraus nach (konkret zu bezeichnenden) baurechtlichen Vorschriften für den vorliegenden Beseitigungsauftrag ergäbe.

15 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2017

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