European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017050115.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2017, Ra 2017/05/0062, mwN).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien gegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juni 2016 erhobene Beschwerde zurückgewiesen und dies im Wesentlichen ausschließlich damit begründet, dass ihnen dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei, sie auch weder im Spruch noch in der Zustellverfügung des bekämpften Bescheides angeführt seien und eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid daher nicht zulässig sei. Die Revision ‑ die im Übrigen nicht in Abrede stellt, dass der genannte Bescheid den revisionswerbenden Parteien nicht zugestellt wurde ‑, geht in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf diesen im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Zurückweisungsgrund nicht ein und legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde trotz der unterbliebenen Bescheidzustellung an sie dennoch zulässig gewesen sei.
6 Die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgeworfenen Fragen sind deshalb hier nicht von entscheidender Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG nicht berufen (vgl. nochmals den oben genannten Beschluss, Ra 2017/05/0062, mwN).
7 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. September 2017
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