VwGH Ra 2017/05/0062

VwGHRa 2017/05/006223.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Dr. W F in W, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Februar 2017, Zl. LVwG-AV-17/001-2017, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde P; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
JagdG NÖ 1974 §87 Abs3;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Außerdem muss die Revision, damit sie zulässig ist, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängen. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/05/0084, mwN).

5 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/05/0076, mwN).

6 Die Revision bringt im Wesentlichen vor, dass sich das angefochtene Erkenntnis über das bindende, in derselben Bauangelegenheit ergangene (aufhebende) hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, Ro 2014/05/0021, hinwegsetze, weil das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) - in Widerspruch zu diesem Erkenntnis - eine völlige Fehlinterpretation des § 87 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz (1974, im Folgenden: JG) vorgenommen habe. Dazu bringt die Revision weiters Folgendes vor:

"Dies bewirkt eine eindeutige Rechtswidrigkeit des Inhalts, weil es sich um die zentrale Vorgabe bei der Erteilung der Baubewilligung und der im Lichte des § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 vorzunehmen Beurteilung handelt. Darüber hinaus hat es weiterhin keine zielgerichteten Verfahrensschritte dahin gehend unternommen, inwieweit eine Nutzung bestehender Lagerungsflächen im Haus des Eigentümers überhaupt in Betracht kommt. Sie hat dazu weder einen Sachverständigen bestellt noch Parteiengehör zum hier maßgeblichen Punkt eingeräumt."

7 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Hinsichtlich der im Revisionsfall anzuwendenden Gesetzesbestimmungen kann - da insoweit seither keine Änderung der maßgeblichen Rechtslage eingetreten ist - auf das genannte Vorerkenntnis, Ro 2014/05/0021, verwiesen werden (vgl. darin Rz 22 bis 26). Ferner wurde bereits in diesem Vorerkenntnis (vgl. darin Rz 33) die zur Erforderlichkeitsprüfung nach § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ergangene hg. Judikatur dargestellt, sodass auch insoweit auf diese Ausführungen verwiesen werden kann.

9 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber gegen den Berufungsbescheid vom 10. Juni 2013, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wildfutterhütte auf einem näher bezeichneten, als "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" gewidmeten Grundstück abgewiesen worden war, erhobenen Beschwerde nach Einholung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen DI Dr. L. vom 1. Februar 2017 im Beschwerdeverfahren u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass - wie sich aus diesem Amtssachverständigengutachten ergebe - der Revisionswerber als Eigentümer über einen für die sachgerechte Lagerung von Raufutter, Heu und Grumet geeigneten Gebäudebestand verfüge und das Gebäude eine Fläche von ca. 367 m2 aufweise, die zumindest so viel Platz zur Unterbringung von Futtermitteln wie die gegenständliche Hütte (mit 3,5 m x 2,95 m) biete. Der Revisionswerber habe nicht dargetan, weshalb das (gemeint: diese Lagerung) nicht möglich sein sollte, und sei dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass sich bereits deshalb keine Notwendigkeit für die Wildfutterhütte ergebe.

10 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe "weiterhin keine zielgerichteten Verfahrensschritte dahin gehend unternommen, inwieweit eine Nutzung bestehender Lagerungsflächen im Haus des Eigentümers überhaupt in Betracht kommt", und weder einen Sachverständigen bestellt noch Parteiengehör zum "hier maßgeblichen Punkt" eingeräumt, behauptet die Revision eine Mangelhaftigkeit des Beschwerdeverfahrens, welche jedoch nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG bedeuten könnte, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden bzw. wenn die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 26. April 2017, Ra 2017/05/0058, mwN). Dies ist jedoch aufgrund des insoweit nicht weiter konkretisierten Zulässigkeitsvorbringens nicht ersichtlich, zumal die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zur Fläche und Lage des genannten Hauses des Revisionswerbers nicht näher eingeht und ferner nicht in Abrede stellt, dass dieser - wie im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt - nach Einholung des Amtssachverständigengutachtens die Stellungnahme vom 17. Februar 2017 erstattet habe und dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.

11 Im Hinblick darauf ist die weitere, von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 87 Abs. 3 JG verkannt habe, nicht von entscheidender Bedeutung. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Beschwerden gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht berufen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0046, mwN).

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Mai 2017

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